Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wurde durch die „Dritte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ auf maximal 24 Monate verlängert. Diese Regelung tritt in Zeiten außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt in Kraft und bietet Unternehmen mehr Planungssicherheit sowie die Möglichkeit, ihre Beschäftigten zu halten.
Was ändert sich?
- Verlängerte Bezugsdauer: Statt der regulären Bezugsdauer von 12 Monaten können Betriebe bis zum 31. Dezember 2025 Kurzarbeitergeld für maximal 24 Monate beantragen.
- Inkrafttreten: Die Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2025 und ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
- Rückkehr zur regulären Dauer: Ab dem 1. Januar 2026 gilt wieder die gesetzliche Bezugsdauer von 12 Monaten, auch für Betriebe, die bis Ende 2025 noch nicht die vollen 24 Monate ausgeschöpft haben.
Wann beginnt die Bezugsdauer?
Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld startet mit dem ersten Kalendermonat, in dem der Arbeitgeber Kurzarbeit im Betrieb einleitet. Sollte der Bezug des Kurzarbeitergeldes für 3 oder mehr Kalendermonate unterbrochen werden, beginnt eine neue Bezugsdauer. In diesem Fall muss der Arbeitsausfall erneut bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Wichtige Hinweise für Arbeitgeber
- Die Anzeige und Beantragung von Kurzarbeit erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit.
- Alle notwendigen Informationen zur Anzeige, Berechnung und Antragsstellung finden Sie auf den offiziellen Seiten der Bundesagentur für Arbeit.
- Eine detaillierte Übersicht zu den sozialversicherungsrechtlichen Aspekten von Kurzarbeit steht in unserer Fragensammlung zur Verfügung.
Fazit
Die Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld bis Ende 2025 ist eine wichtige Maßnahme zur Unterstützung von Betrieben und Arbeitnehmern in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten. Unternehmen können dadurch langfristig planen und ihre Belegschaft sichern. Bei Fragen zur Beantragung oder zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.