Wiederaufleben einer Verletztenrente nach Kapitalabfindung nur unter Berücksichtigung der jährlichen Rentenerhöhungen

Ein 52-jähriger ehemaliger Profisportler aus Krefeld war mit seiner Klage gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) erfolgreich.

Der Kläger erlitt 1985 und 2001 aufgrund von Arbeitsunfällen eine Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von jeweils 10 %. Die VBG gewährte eine Rente auf unbestimmte Zeit. Der Kläger beantragte anstelle der Rente eine Kapitalabfindung, die er in Höhe von rund 46.000 Euro erhielt. Die Rente endete damit.

Bei weiteren Arbeitsunfällen verletzte sich der Kläger so, dass er als Schwerverletzter galt. Die VBG bewilligte daraufhin ein Wiederaufleben der Rente. Dabei rechnete sie die Kapitalabfindung auf die aktuelle Rente an. Von der Anrechnung ausgenommen wurde das, was der Kläger ohne die Kapitalabfindung in der Zwischenzeit an Rente erhalten hätte. Dabei berücksichtigte die VBG aber keine Rentenerhöhungen. Dagegen wandte sich der Kläger. Bei Berücksichtigung der jährlichen Rentenerhöhungen sei der auf seine jetzige Rente anzurechnende Betrag geringer.

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Schwerverletzte auf eine monatliche Rente angewiesen seien, da sie nicht ohne Weiteres einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten. Der Gesetzgeber habe daher die Möglichkeit geschaffen, dass die Rente bei Erreichen der Schwerverletzteneigenschaft wiederauflebe. Dabei solle der Betroffene so gestellt werden, als hätte es die Kapitalabfindung nicht gegeben. Hier hätte der Kläger anstelle der Abfindung die laufende Rente erhalten. Seine Rente wäre auch jährlich angepasst worden. Der Umstand, dass der Kläger mit der Kapitalabfindung in der Lage gewesen sei, Kapitalzinsen zu erwirtschaften, führe zu keinem anderen Ergebnis. Kapitalzinsen und Rentenerhöhungen seien nicht vergleichbar. Denn die jährliche Rentenerhöhung orientiere sich an der Einkommenslage der Gesamtheit aller Arbeitnehmer in Deutschland.

Quelle: SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 11.07.2018 zum Urteil S 1 U 162/17 vom 08.05.2018 (nrkr)