Wohnungsdurchsuchung aufgrund einer „Steuer-CD“ verfassungsgemäß

Wohnungsdurchsuchung aufgrund einer „Steuer-CD“ verfassungsgemäß

Kernaussage

Der für eine Wohnungsdurchsuchung erforderliche Anfangsverdacht kann ohne Verfassungsverstoß auf Daten gestützt werden, die ein Informant aus Liechtenstein auf einer CD an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat.

Sachverhalt

Gegen die Beschwerdeführer wird wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung ermittelt. Der Anfangsverdacht wurde auf Daten gestützt, die die Bundesrepublik Deutschland von einer Privatperson aus Liechtenstein erworben hatte. Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Durchsuchung der Wohnung an. Gegen diesen Beschluss wandten sich die Beschwerdeführer mit der Begründung, dass die der Durchsuchung zugrundeliegenden Erkenntnisse unverwertbar seien. Die Erhebung der Daten verstoße gegen Völkerrecht und deren Verwendung gegen innerstaatliches Recht. Die Entgegennahme der Daten sei rechtswidrig und strafbar gewesen. Auf Antrag gewährte die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Im Übrigen wurde eine Akteneinsicht über die Gewinnung, den Weg und den Inhalt der Daten nicht gewährt. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet. Mit der Verfassungsbeschwerde verfolgen die Beschwerdeführer ihr Begehren weiter.

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots stellt sich nur die Frage, inwieweit die Beweise in dem jeweiligen Verfahren unmittelbar rechtswidrig erlang worden sind. Eine Fernwirkung auch für andere Strafverfahren folgt daraus grundsätzlich nicht. Diese kann nur bei Verletzung der absoluten Kernbereiche privater Lebensgestaltung begründet sein. Vorliegend waren lediglich geschäftliche Kontakte der Beschwerdeführer mit Kreditinstituten betroffen. Ferner war nicht ersichtlich, dass es sich bei den unterstellten Rechtsverstößen um schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstöße handelte. Das Bundesverfassungsgericht hat bewusst die Frage offen gelassen, ob das Handeln des Staates in Form des Einkaufs gestohlener Daten rechtswidrig war. Hierzu hätten die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ihr Aufklärungsbegehren geltend machen müssen.

Konsequenz

Die Frage, ob der Staat, auch unter Inkaufnahme der Verletzung geltenden Rechts durch Dritte, systematisch Daten zum Zwecke der Ermittlungen ankaufen darf, bleibt weiterhin offen. Das Bundesverfassungsgericht hätte in dieser Entscheidung zumindest die Grenzen aufzeigen können.