{"id":1002,"date":"2012-01-31T16:29:37","date_gmt":"2012-01-31T14:29:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1002"},"modified":"2012-09-18T11:02:23","modified_gmt":"2012-09-18T09:02:23","slug":"umfang-der-gewerbesteuerbefreiung-fur-krankenhauser","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umfang-der-gewerbesteuerbefreiung-fur-krankenhauser\/","title":{"rendered":"Umfang der Gewerbesteuerbefreiung f\u00fcr Krankenh\u00e4user"},"content":{"rendered":"<p><strong>Umfang der Gewerbesteuerbefreiung f\u00fcr Krankenh\u00e4user<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Die Bedeutung der Gewerbesteuer im Rahmen der Unternehmenssteuern ist sp\u00e4testens seit der Unternehmenssteuerreform 2008 nochmals gestiegen, da der K\u00f6rperschaftsteuersatz seinerzeit von 25 % auf 15 % gesenkt und die Abziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abgeschafft wurde. F\u00fcr bestimmte gewerbliche T\u00e4tigkeiten und Unternehmen sieht das Gewerbesteuergesetz allerdings eine Steuerbefreiung vor. Danach sind u. a. Krankenh\u00e4user von der Gewerbesteuer befreit. Fraglich war nunmehr, ob diese Gewerbesteuerbefreiung auch etwaige wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe (Kiosk, Speise- und Getr\u00e4nkeverkauf, etc.) eines Krankenhauses umfasst.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine gemeinn\u00fctzige GmbH, betreibt ein Krankenhaus als Zweckbetrieb. F\u00fcr die Ertr\u00e4ge aus wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieben setzte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag auf 20 EUR fest. Die Kl\u00e4gerin war der Ansicht, die wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebe bei Krankenh\u00e4usern seien von der Gewerbesteuer befreit; die Klage blieb erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) best\u00e4tigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die streitige Gewerbesteuerbefreiungsvorschrift nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben umfasst, die mit den \u00e4rztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenh\u00e4ngen. Eine wirtschaftliche Bet\u00e4tigung mit anderem Gegenstand sei demgegen\u00fcber nicht von der Befreiung umfasst und daher gewerbesteuerpflichtig. Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes, eine anderes Ergebnis w\u00e4re aber sachlich nicht gerechtfertigt und widerspr\u00e4che auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. W\u00fcrde man dies n\u00e4mlich anders sehen, w\u00e4ren Kapitalgesellschaften mit s\u00e4mtlichen gewerblichen T\u00e4tigkeiten steuerbefreit, sofern sie auch nur ein Krankenhaus betreiben.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des BFH, wonach die Gewerbesteuerbefreiung f\u00fcr Krankenh\u00e4user nur deren origin\u00e4re \u00e4rztliche und pflegerische T\u00e4tigkeiten umfasst, ist nachvollziehbar und unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung auch wenig \u00fcberraschend. So hat der BFH bereits Anfang 2010 entschieden, dass der einer gewerbesteuerbefreiten Organtr\u00e4gerin zuzurechnende Gewerbeertrag einer Organgesellschaft nicht von der Gewerbesteuerbefreiung umfasst wird. Auch f\u00fcr Altenheime, die wie Krankenh\u00e4user grunds\u00e4tzlich von der Gewerbesteuer befreit sind, gilt keine abweichende Regelung. Die Gewerbesteuerbefreiung umfasst auch hier nur diejenigen T\u00e4tigkeiten, die f\u00fcr den Betrieb des Altenheims notwendig sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Umfang der Gewerbesteuerbefreiung f\u00fcr Krankenh\u00e4user Kernproblem Die Bedeutung der Gewerbesteuer im Rahmen der Unternehmenssteuern ist sp\u00e4testens seit der Unternehmenssteuerreform 2008 nochmals gestiegen, da der K\u00f6rperschaftsteuersatz seinerzeit von 25 % auf 15 % gesenkt und die Abziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abgeschafft wurde. 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