{"id":1005,"date":"2012-01-31T16:30:46","date_gmt":"2012-01-31T14:30:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1005"},"modified":"2012-09-18T11:01:32","modified_gmt":"2012-09-18T09:01:32","slug":"vereinbarung-uber-differenzhaftungsanspruche-bei-sachkapitalerhohung-zulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vereinbarung-uber-differenzhaftungsanspruche-bei-sachkapitalerhohung-zulassig\/","title":{"rendered":"Vereinbarung \u00fcber Differenzhaftungsanspr\u00fcche bei Sachkapitalerh\u00f6hung zul\u00e4ssig?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vereinbarung \u00fcber Differenzhaftungsanspr\u00fcche bei Sachkapitalerh\u00f6hung zul\u00e4ssig?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Bisher nicht h\u00f6chstrichterlich entschieden war die Frage, ob eine AG mit ihrem Aktion\u00e4r \u00fcber den Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der bei einer Sachkapitalerh\u00f6hung \u00fcbernommenen Einlageverpflichtung und dem tats\u00e4chlichen Wert der zur Erf\u00fcllung erbrachten Sachleistung (sog. Differenzhaftungsanspruch) einen Vergleich schlie\u00dfen kann. Dazu sowie zu der Frage, ob in dem Vergleich vereinbarte anderweitige Zahlungspflichten des Aktion\u00e4rs sp\u00e4ter mit Anspr\u00fcchen gegen die Gesellschaft verrechnet werden k\u00f6nnen, nahm der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell Stellung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Babcock AG f\u00fchrte 1999 eine Sachkapitalerh\u00f6hung durch. In diesem Rahmen brachte die Preussag AG gem\u00e4\u00df einem Transaktionsvertrag in einer ersten Tranche s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile an 2 Tochtergesellschaften sowie Aktien der Howaldswerke Deutsche Werft AG (HDW AG) als Sacheinlage f\u00fcr rd. 3,5 Mio. Babcock-Aktien (33,29 % des Grundkapitals) ein. Die Babcock AG verpflichtete sich, zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt von der Preussag AG weitere Aktien der HDW AG f\u00fcr 325 Mio. DM zu kaufen (zweite Tranche). In einer Vereinbarung aus Juni 2000 verpflichtete sich die Preussag AG sodann, der Babcock AG einen Ertragszuschuss in H\u00f6he von 325 Mio. DM gew\u00e4hren, mit dem diese den Kaufpreis f\u00fcr die zweite Tranche der HDW AG-Aktien bezahlen sollte. Die Babcock AG erkl\u00e4rte dabei, aus dem Transaktionsvertrag keine Anspr\u00fcche mehr geltend zu machen. Im September 2000 vereinbarten die Babcock AG und die Preussag AG, dass die Zahlungsverpflichtung der Babcock AG f\u00fcr die zweite Tranche insgesamt durch Verrechnung mit dem Ertragszuschuss in H\u00f6he von 325 Mio. DM als mit Wirkung zum Juni 2000 erf\u00fcllt anzusehen sei. Der Kl\u00e4ger nimmt als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Babcock AG die Beklagte, die Rechtsnachfolgerin der Preussag AG, auf eine Differenzhaftung in H\u00f6he von \u00fcber 170 Mio. EUR mit der Begr\u00fcndung in Anspruch, der Wert der von der Preussag AG erbrachten Leistungen sei geringer gewesen als die vereinbarte Einlage. Die Klage blieb erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Aufkl\u00e4rung an die Unterinstanz zur\u00fcck. Er geht davon aus, dass jedenfalls die bei der ersten Tranche auf die Kapitalerh\u00f6hung eingebrachten Gesellschaftsanteile und Aktien nicht den versprochenen Sachwert erreichten. \u00dcber einen sich daraus ergebenden Differenzhaftungsanspruch k\u00f6nnen sich die AG und der Aktion\u00e4r auch ohne Zustimmung der Hauptversammlung vergleichen. Obwohl der Aktion\u00e4r nach dem Aktiengesetz von seiner Verpflichtung zur Einlageleistung nicht befreit werden kann, ist ein solcher Vergleich zul\u00e4ssig, wenn eine tats\u00e4chliche oder rechtliche Ungewissheit \u00fcber den Bestand oder Umfang des Anspruchs besteht. Die Vereinbarung zwischen der Babcock AG und der Preussag AG vom Juni 2000 zwar diese Voraussetzungen eines zul\u00e4ssigen Vergleichs. Das aktienrechtliche Verbot der Aufrechnung gegen die Einlageforderung der AG gilt aber f\u00fcr eine in einem Vergleich \u00fcber den Differenzhaftungsanspruch vereinbarte Forderung der Gesellschaft gegen den Aktion\u00e4r (hier: Ertragszuschuss in H\u00f6he von 325 Mio. DM) fort. Die Verrechnung des Anspruchs der Babcock AG auf den Ertragszuschuss mit der Kaufpreisforderung der Preussag AG hinsichtlich der mit der 2. Tranche zu \u00fcbertragenden HDW AG-Aktien in der Vereinbarung vom September 2000 ist nur wirksam, wenn die Kaufpreisforderung vollwertig, f\u00e4llig und liquide war.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Ob eine vollwertige Kaufpreisforderung vorlag, wird das Instanzgericht nun noch weiter aufzukl\u00e4ren haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vereinbarung \u00fcber Differenzhaftungsanspr\u00fcche bei Sachkapitalerh\u00f6hung zul\u00e4ssig? Kernaussage Bisher nicht h\u00f6chstrichterlich entschieden war die Frage, ob eine AG mit ihrem Aktion\u00e4r \u00fcber den Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der bei einer Sachkapitalerh\u00f6hung \u00fcbernommenen Einlageverpflichtung und dem tats\u00e4chlichen Wert der zur Erf\u00fcllung erbrachten Sachleistung (sog. Differenzhaftungsanspruch) einen Vergleich schlie\u00dfen kann. 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