{"id":1008,"date":"2012-01-31T16:32:10","date_gmt":"2012-01-31T14:32:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1008"},"modified":"2012-09-18T11:03:40","modified_gmt":"2012-09-18T09:03:40","slug":"wann-hat-der-treugeber-die-stellung-des-unmittelbaren-gesellschafters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-hat-der-treugeber-die-stellung-des-unmittelbaren-gesellschafters\/","title":{"rendered":"Wann hat der Treugeber die Stellung des unmittelbaren Gesellschafters?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann hat der Treugeber die Stellung des unmittelbaren Gesellschafters?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Bei Publikumsgesellschaften &#8211; hier Immobilienfonds &#8211; ist h\u00e4ufig eine enge Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand von Anfang an im Gesellschaftsvertrag angelegt. Im Innenverh\u00e4ltnis erlangt der Treugeber die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters, obgleich er im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis kein Gesellschafter ist, dies ist ausschlie\u00dflich der Treuh\u00e4nder.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft (oHG). Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin \u00fcber eine Treuh\u00e4nderin beigetreten. Nach den Regelungen des Treuhandvertrages sollte der Treugeber u. a. unmittelbar die Stimm- und Kontrollrechte in der Gesellschaft aus\u00fcben, unmittelbar die Einlage an die Gesellschaft leisten und ihm sollten unmittelbar die Aussch\u00fcttungen geb\u00fchren. Dem Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin war ein Mustertreuhandvertrag beigef\u00fcgt und die Rechte und Pflichten aus diesem wurden anerkannt. Im weiteren Verlauf geriet die Kl\u00e4gerin in eine finanzielle Schieflage, weshalb ein Liquidationsbeschluss gefasst wurde. Die Liquidationser\u00f6ffnungsbilanz wies einen Fehlbetrag von \u00fcber 4 Mio. EUR aus. Die Kl\u00e4gerin begehrt von der Beklagten Zahlung eines Liquidationsverlustes in H\u00f6he der anteiligen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung. Die Treuh\u00e4nderin hat zuvor ihre Freistellungsanspr\u00fcche gegen die Beklagte an die Kl\u00e4gerin abgetreten. Die Klage hatte schlie\u00dflich vor dem Bundesgerichtshof Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte haftet gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag, im Innenverh\u00e4ltnis wie ein unmittelbarer Gesellschafter. Die Abtretung des Freistellungsanspruchs war auch wirksam, insbesondere wurden die Anspr\u00fcche nicht zuvor an die Gl\u00e4ubigerbanken abgetreten, denn die Abtretung umfasste nur Freistellungsanspr\u00fcche, die die Haftung f\u00fcr die Darlehensforderungen betrafen. Das Risiko der gleichzeitigen Inanspruchnahme durch die Gl\u00e4ubiger ist von der Beklagten hinzunehmen. Das ergibt sich aus dem System der Innen- und Au\u00dfenhaftung in der Liquidation einer Personengesellschaft. Im Innenverh\u00e4ltnis kann sich die Beklagte nur damit verteidigen, dass der von dem Liquidator eingeforderte Betrag f\u00fcr Zwecke der Abwicklung nicht ben\u00f6tigt wird. Im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis stehen ihr die gesetzlich normierten Einwendungen eines Gesellschafters zu.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung verdeutlicht erneut die Risiken der Beteiligung an Fondsgesellschaften. Sowohl die mittelbaren als auch unmittelbaren Gesellschafter sehen sich dem Risiko der Haftung gegen\u00fcber der Gesellschaft und daneben gegen\u00fcber Gl\u00e4ubigern ausgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann hat der Treugeber die Stellung des unmittelbaren Gesellschafters? 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