{"id":1051,"date":"2011-12-30T14:47:24","date_gmt":"2011-12-30T12:47:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1051"},"modified":"2012-08-16T12:25:34","modified_gmt":"2012-08-16T10:25:34","slug":"vorsicht-bei-vermietung-zwischen-ehegatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsicht-bei-vermietung-zwischen-ehegatten\/","title":{"rendered":"Vorsicht bei Vermietung zwischen Ehegatten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vorsicht bei Vermietung zwischen Ehegatten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Aktuell hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) wieder einmal mit einem umsatzsteuerlichen Dauerbrenner zu befassen: Wenn 2 Ehegatten ein Haus errichten und einer der Ehegatten einen Teil des Hauses unternehmerisch nutzen will, stellt sich die Frage, wie der Vorsteuerabzug optimiert werden kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger (Ehegatten) errichteten ein Haus auf einem dem Ehemann sowie der Ehefrau jeweils zur H\u00e4lfte geh\u00f6renden Grundst\u00fcck. Ca. 40 % des Geb\u00e4udes nutzte der Ehemann als B\u00fcro, den Rest nutzten die Ehegatten privat. Die Ehefrau vermietete ihren (zivilrechtlich) h\u00e4lftigen Miteigentumsanteil unter Option zur Umsatzsteuer an ihren Ehegatten. Ziel der Vermietung war es, den Abzug der Vorsteuer f\u00fcr die Grundst\u00fccksteile zu erreichen, die der Ehefrau zuzurechnen waren (Seeling-Modell). F\u00fcr den Ehemann sollte so keine zus\u00e4tzliche Belastung entstehen, da er zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Strittig war zun\u00e4chst nicht der Vorsteuerabzug, sondern die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer f\u00fcr die Eigennutzung der privaten R\u00e4ume. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg, weil dies den Vorsteuerabzug grunds\u00e4tzlich in Frage stellte, da die notwendige Zuordnung zum Unternehmensverm\u00f6gen zu sp\u00e4t erfolgt sei. Der Fall landete daraufhin beim BFH.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Entgegen der Vorinstanz kommt der BFH zu einem Ergebnis, das nicht nur die Ehegatten \u00fcberrascht haben d\u00fcrfte. Laut Ansicht der Richter lag umsatzsteuerlich \u00fcberhaupt keine Vermietung zwischen den Ehegatten vor, weil dem Ehemann nicht vermietet werden konnte, was ihm zuvor schon geliefert wurde. Der BFH bezieht sich dabei auf ein Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH), wonach in solchen F\u00e4llen schon mit der Herstellung bzw. Anschaffung des Objekts eine Lieferung direkt an den Unternehmerehegatten erfolgt, sofern dessen unternehmerische Nutzung (hier: 40 %) nicht seinen Miteigentumsanteil (hier: 50 %) \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Ehefrau wurde durch die zivilrechtliche Vermietung nicht zur Unternehmerin. Da sie jedoch Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte, schuldete sie diese auch. Ihrem Ehemann stand jedoch kein Vorsteuerabzug hieraus zu. Allein das im Revisionsverfahren geltende Verb\u00f6serungsverbot verhinderte letztendlich noch Schlimmeres f\u00fcr die Ehegatten. F\u00fcr die Praxis ist zu beachten, dass die vorliegende Gestaltung zumindest vor Ergehen des EuGH-Urteils nicht un\u00fcblich war. F\u00fcr die Zukunft sollte von solchen Gestaltungen Abstand genommen werden. Allerdings ist unklar, ob der BFH zu dem gleichen Ergebnis gekommen w\u00e4re, wenn die Vermietung durch die Miteigent\u00fcmergemeinschaft erfolgt w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorsicht bei Vermietung zwischen Ehegatten Kernaussage Aktuell hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) wieder einmal mit einem umsatzsteuerlichen Dauerbrenner zu befassen: Wenn 2 Ehegatten ein Haus errichten und einer der Ehegatten einen Teil des Hauses unternehmerisch nutzen will, stellt sich die Frage, wie der Vorsteuerabzug optimiert werden kann. 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