{"id":1060,"date":"2011-12-30T14:50:53","date_gmt":"2011-12-30T12:50:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1060"},"modified":"2012-08-16T12:23:07","modified_gmt":"2012-08-16T10:23:07","slug":"elternzeit-kann-nur-mit-zustimmung-des-arbeitgebers-verlangert-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/elternzeit-kann-nur-mit-zustimmung-des-arbeitgebers-verlangert-werden\/","title":{"rendered":"Elternzeit kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verl\u00e4ngert werden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Elternzeit kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verl\u00e4ngert werden<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) m\u00fcssen Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegen\u00fcber dem Arbeitgeber erkl\u00e4ren, f\u00fcr welche Zeitr\u00e4ume innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die so festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer nur verl\u00e4ngern, wenn der Arbeitgeber zustimmt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin arbeitete seit 2005 in Vollzeit bei dem beklagten Arbeitgeber. Nach der Geburt ihres f\u00fcnften Kindes in 2008 nahm sie f\u00fcr ein Jahr Elternzeit in Anspruch. Kurz vor Ablauf der Elternzeit bat sie den Arbeitgeber unter Berufung auf ihren Gesundheitszustand erfolglos, der Verl\u00e4ngerung der Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Als die Kl\u00e4gerin nach dem regul\u00e4ren Ende der Elternzeit ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, mahnte der Arbeitgeber sie wegen unentschuldigten Fehlens ab. Mit der hiergegen gerichteten Klage war die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst vor dem Arbeitsgericht erfolgreich; der Arbeitgeber wurde verurteilt, der Verl\u00e4ngerung der Elternzeit zuzustimmen und die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Die Richter der zweiten Instanz sahen dies anders und billigten dem Arbeitgeber zu, seine Zustimmung zur Verl\u00e4ngerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs zu verweigern. Danach sei die Abmahnung berechtigt gewesen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab schlie\u00dflich wieder der Kl\u00e4gerin Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Richter der zweiten Instanz werden sich nochmals mit der Sache besch\u00e4ftigen m\u00fcssen. Ein Arbeitgeber muss n\u00e4mlich nach billigem Ermessen dar\u00fcber entscheiden, ob er der Verl\u00e4ngerung der Elternzeit zustimmt. Ob dabei im vorliegenden Fall alle wichtigen Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt wurden, muss das Untergericht noch kl\u00e4ren und sodann erneut entscheiden, ob die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Ein Arbeitgeber darf jedenfalls nicht v\u00f6llig frei \u00fcber die Verl\u00e4ngerung einer Elternzeit entscheiden. Vielmehr muss er zwischen seinen und den Interessen des Arbeitnehmers abw\u00e4gen und alle relevanten Faktoren in seine Entscheidung einbeziehen. Eine unvorhergesehene Entwicklung in der Lebensplanung des Arbeitnehmers muss demnach z. B. ebenso ber\u00fccksichtigt werden wie eventuell auslaufende befristete Vertr\u00e4ge.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Elternzeit kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verl\u00e4ngert werden Rechtslage Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) m\u00fcssen Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegen\u00fcber dem Arbeitgeber erkl\u00e4ren, f\u00fcr welche Zeitr\u00e4ume innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die so festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer nur verl\u00e4ngern, wenn der Arbeitgeber zustimmt. 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