{"id":1063,"date":"2011-12-30T14:52:11","date_gmt":"2011-12-30T12:52:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1063"},"modified":"2013-06-03T10:56:50","modified_gmt":"2013-06-03T08:56:50","slug":"prufungspflicht-einer-bank-in-bezug-auf-die-erbenstellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/prufungspflicht-einer-bank-in-bezug-auf-die-erbenstellung\/","title":{"rendered":"Pr\u00fcfungspflicht einer Bank in Bezug auf die Erbenstellung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Pr\u00fcfungspflicht einer Bank in Bezug auf die Erbenstellung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Zum Nachweis der Erbenlegitimation muss die Bank keinen Erbschein verlangen, wenn ihr ein notariell beurkundetes und er\u00f6ffnetes Testament vorgelegt wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Bank widersprechende letztwillige Verf\u00fcgungen vorgelegt werden. Ergibt sich n\u00e4mlich kein zwingender Widerspruch, darf sich die Bank auf das Testament verlassen, denn eine Auslegung kann in ihrem Tagesgesch\u00e4ft nicht verlangt werden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist durch einen notariell beurkundeten Erb- und Verzichtsvertrag seiner Eltern aus dem Jahr 1980 Alleinerbe seines im Jahr 2005 letztverstorbenen Vaters. Der Erbvertrag enth\u00e4lt eine Vorbehaltsklausel zugunsten des Erblassers, wonach eine Ab\u00e4nderung, Aufhebung oder neue einseitige Verf\u00fcgungen von Todes wegen zul\u00e4ssig bleiben. Im Jahr 2004 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament zugunsten seiner Lebensgef\u00e4hrtin als Alleinerbin. Bei der beklagten Bank unterhielt der Erblasser ein Depot mit Fondsanteilen im Wert von 80.000 EUR. Unter Vorlage des notariellen Testaments sowie des Erb- und Verzichtsvertrages durch die Lebensgef\u00e4hrtin \u00fcbertrug die Beklagte dieser die Fondsanteile. Der Kl\u00e4ger verlangt von der Bank Schadensersatz in H\u00f6he des Wertes der Fondsanteile sowie weiteren entgangenen Gewinn wegen Verletzung der Pr\u00fcfpflichten aus dem Depotvertrag. Das Landgericht gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Bank vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Regelungen des Depotvertrages enthalten f\u00fcr die Beklagte das Recht, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen. Eine Pflicht kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die unterschiedlichen Regelungen des Erbvertrages und des Testaments begr\u00fcnden auch keine Pr\u00fcfungspflicht hinsichtlich der Erbenlegitimation durch die Bank. Es ist n\u00e4mlich zul\u00e4ssig, dass die Parteien in dem Erbvertrag dem Erblasser das Recht vorbehalten, in einer sp\u00e4teren letztwilligen Verf\u00fcgung abweichende Bestimmungen zu treffen, solange der Erbvertrag durch diesen Vorbehalt nicht g\u00e4nzlich ins Leere geht. Eine solche Pr\u00fcfungspflicht kann im Tagesgesch\u00e4ft der Banken nicht gefordert werden. Da beide Verf\u00fcgungen vor demselben Notar beurkundet wurden und dieser verpflichtet ist, deren rechtliche Zul\u00e4ssigkeit und Wirksamkeit zu pr\u00fcfen, durfte die Bank auf die Wirksamkeit des Testaments vertrauen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der Erbschein bekundet als formalisierter Nachweis, wer Erbe ist und welchen Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen dieser unterliegt. Wird die Vorlage eines Erbscheins in das Ermessen einer Bank gestellt, liegt das Risiko bei Zahlung an den Scheinerben gem\u00e4\u00df diesem Urteil grunds\u00e4tzlich beim Erben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pr\u00fcfungspflicht einer Bank in Bezug auf die Erbenstellung Kernaussage Zum Nachweis der Erbenlegitimation muss die Bank keinen Erbschein verlangen, wenn ihr ein notariell beurkundetes und er\u00f6ffnetes Testament vorgelegt wird. 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