{"id":1066,"date":"2011-12-30T14:53:11","date_gmt":"2011-12-30T12:53:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1066"},"modified":"2012-08-16T12:22:01","modified_gmt":"2012-08-16T10:22:01","slug":"erwerb-unverkorperter-mitgliedschaftsrechte-an-einer-ag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erwerb-unverkorperter-mitgliedschaftsrechte-an-einer-ag\/","title":{"rendered":"Erwerb unverk\u00f6rperter Mitgliedschaftsrechte an einer AG"},"content":{"rendered":"<p><strong>Erwerb unverk\u00f6rperter Mitgliedschaftsrechte an einer AG<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Durch den Erwerb fehlerhaft bezeichneter Nennbetragsaktien anstelle von satzungsgem\u00e4\u00df vorgeschriebenen St\u00fcckaktien, werden Mitgliedschaftsrechte an einer Aktiengesellschaft begr\u00fcndet. Entscheidend ist n\u00e4mlich nicht das formal Erkl\u00e4rte sondern das wirtschaftlich Gewollte und tats\u00e4chlich Bewirkte. Die Verbriefung des Mitgliedschaftsrechts in Gestalt von Aktienurkunden hat somit lediglich deklaratorische Bedeutung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Eine Aktiengesellschaft (AG) wurde 1999 mit einem Grundkapital von 50.000 EUR, eingeteilt in 50.000 auf den Inhaber lautende St\u00fcckaktien, gegr\u00fcndet. In der Folge stellte die AG verbriefte Aktienurkunden her, die mit einem als &#8222;Nennbetrag&#8220; bezeichneten Wert versehen und an die Aktion\u00e4re ausgegeben wurden. Im Januar 2001 vereinbarte der Kl\u00e4ger mit der AG, sich f\u00fcr 1,2 Mio. DM im Umfang von 1,5 % (entsprechend 750 Aktien) an der AG zu beteiligen. Der Kl\u00e4ger erhielt im Februar 2001 eine Aktienurkunde der AG im &#8222;Nennbetrag&#8220; von 250 EUR sowie im M\u00e4rz 4 Aktienurkunden im &#8222;Nennbetrag&#8220; von jeweils 125 EUR ausgeh\u00e4ndigt. Der Kl\u00e4ger ver\u00e4u\u00dferte die Aktien mit Vertrag vom Februar 2002 zum Kaufpreis von 750 EUR an seine Schwester und machte beim Finanzamt einen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust von 612.800 EUR geltend, der ihm verwehrt wurde. Da das Grundkapital der AG in St\u00fcckaktien eingeteilt war, lag nach Auffassung des Finanzamts keine wirksame Verbriefung vor. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof entschied, dass dem Kl\u00e4ger der geltend gemachte Ver\u00e4u\u00dferungsverlust zusteht, denn er hat seine Gesellschafterstellung bei der AG durch die \u00dcbereignung der &#8222;Nennbetragsaktien&#8220; im Februar und M\u00e4rz 2001 erlangt. Diese \u00dcbereignung ist als formfrei m\u00f6gliche und zivilrechtlich wirksame Abtretung der ma\u00dfgeblichen Mitgliedschaftsrechte der AG auszulegen. Denn die Beteiligten wollten \u00fcbereinstimmend die Gesellschafterstellung des Kl\u00e4gers begr\u00fcnden, so dass der Verbriefung der Mitgliedschaftsrechte lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt. Deshalb kann eine m\u00f6gliche Unrichtigkeit der Aktie den Erwerb nicht hindern. Durch die hier auch unter Familienangeh\u00f6rigen wirksame \u00dcbertragung der Beteiligung an der AG an seine Schwester verwirklicht der Kl\u00e4ger den einkommensteuerlich relevanten Ver\u00e4u\u00dferungstatbestand und erzielte den geltend gemachten Verlust.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Auch beim Erwerb von Aktien ist nicht an der tats\u00e4chlichen Formulierung zu haften; vielmehr sind der Wille der Beteiligten und die Begleitumst\u00e4nde zu w\u00fcrdigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erwerb unverk\u00f6rperter Mitgliedschaftsrechte an einer AG Kernaussage Durch den Erwerb fehlerhaft bezeichneter Nennbetragsaktien anstelle von satzungsgem\u00e4\u00df vorgeschriebenen St\u00fcckaktien, werden Mitgliedschaftsrechte an einer Aktiengesellschaft begr\u00fcndet. Entscheidend ist n\u00e4mlich nicht das formal Erkl\u00e4rte sondern das wirtschaftlich Gewollte und tats\u00e4chlich Bewirkte. 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