{"id":1069,"date":"2011-12-30T14:54:17","date_gmt":"2011-12-30T12:54:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1069"},"modified":"2012-08-16T12:20:38","modified_gmt":"2012-08-16T10:20:38","slug":"aufklarungspflicht-bei-vertriebsprovisionen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufklarungspflicht-bei-vertriebsprovisionen\/","title":{"rendered":"Aufkl\u00e4rungspflicht bei Vertriebsprovisionen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Aufkl\u00e4rungspflicht bei Vertriebsprovisionen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Eine vorvertragliche Aufkl\u00e4rungspflicht des Vertragspartners eines Kapitalanlegers \u00fcber die Zahlung von Vertriebsprovisionen, die er an einen Anlagevermittler leistet, besteht nur ausnahmsweise. Sie liegt zumindest dann nicht vor, wenn zwischen Anleger und Provisionsempf\u00e4nger kein Vertragsverh\u00e4ltnis besteht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die beklagte Privatbank beteiligte sich mit einem Anteil von rund 8,5 Mio. EUR an einer Fondsgesellschaft. Auf Empfehlung eines Beraters, der die Kl\u00e4gerin seinerzeit bei Geldanlagen beriet und zugleich in Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit der beklagten Privatbank stand, erwarb die Kl\u00e4gerin von der Beklagten eine Unterbeteiligung in Form einer BGB- Innengesellschaft. Die Einlage der Kl\u00e4gerin betrug 100.000 EUR nebst 5 %igem Agio, das der Aufbringung des Agios der Hauptbeteiligung dienen sollte. Im M\u00e4rz 2000 \u00fcberwies die Beklagte dem Berater rd. 20.000 EUR als Bonifikation hinsichtlich diverser Vermittlungst\u00e4tigkeiten. Hier\u00fcber wurde die Kl\u00e4gerin nicht aufgekl\u00e4rt. Die Kl\u00e4gerin \u00fcberlie\u00df dem Berater den Beteiligungsbetrag nebst Agio zur Weiterleitung an die beklagte Bank, die den Betrag in Teilbetr\u00e4gen einforderte, ohne die Kl\u00e4gerin zu informieren. Der Berater kam dem Kapitalabrufen nur teilweise nach. Im November 2004 beging er Selbstmord. Der Nachlassinsolvenzverwalter zahlte an die Kl\u00e4gerin rund 11.000 EUR. Die Kl\u00e4gerin begehrt Schadensersatz in H\u00f6he des Anlagebetrages samt Agio. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies die Sache an das Oberlandesgericht zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Annahme eines vorvertraglichen Aufkl\u00e4rungsverschuldens sind keine Feststellungen getroffen worden. Der Vertragspartner des Anlegers ist grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet, diesen vor Vertragsschluss \u00fcber die Zahlung von Vertriebsprovisionen aufzukl\u00e4ren, die er an einen Anlagenvermittler leistet. Der BGH hat derartige Offenbarungspflichten bislang f\u00fcr den Fall statuiert, dass die Bank den Verm\u00f6gensverwalter eines Kunden an ihren Provisionen beteiligt, denn der Verwalter k\u00f6nnte entgegengesetzte Interessen verfolgen, was der Anleger ohne die Aufkl\u00e4rung nicht erkennen k\u00f6nne. An einer vergleichbaren Interessengef\u00e4hrdung fehlt es jedoch, wenn zwischen dem Anleger und dem Provisionsempf\u00e4nger kein Vertragsverh\u00e4ltnis besteht, aufgrund dessen der Provisionsempf\u00e4nger wie ein Verm\u00f6gensverwalter die Wahrnehmung der Interessen des Anlegers schuldet.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Erneut hatte sich der BGH mit den Aufkl\u00e4rungspflichten der Bank gegen\u00fcber ihren Kunden \u00fcber die Zahlung von Provisionen zu besch\u00e4ftigen. Eine Aufkl\u00e4rungspflicht der Bank gegen\u00fcber ihren Kunden resultiert aus Vertrauensschutz sowie der Vermeidung von (potentiellen) Interessenkonflikten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufkl\u00e4rungspflicht bei Vertriebsprovisionen Kernaussage Eine vorvertragliche Aufkl\u00e4rungspflicht des Vertragspartners eines Kapitalanlegers \u00fcber die Zahlung von Vertriebsprovisionen, die er an einen Anlagevermittler leistet, besteht nur ausnahmsweise. Sie liegt zumindest dann nicht vor, wenn zwischen Anleger und Provisionsempf\u00e4nger kein Vertragsverh\u00e4ltnis besteht. Sachverhalt Die beklagte Privatbank beteiligte sich mit einem Anteil von rund 8,5 Mio. 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