{"id":1072,"date":"2011-12-30T14:55:17","date_gmt":"2011-12-30T12:55:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1072"},"modified":"2012-08-16T12:20:16","modified_gmt":"2012-08-16T10:20:16","slug":"zur-urheberrechtlichen-zulassigkeit-der-bildersuche-bei-google","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-urheberrechtlichen-zulassigkeit-der-bildersuche-bei-google\/","title":{"rendered":"Zur urheberrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit der Bildersuche bei Google"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur urheberrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit der Bildersuche bei Google<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verf\u00fcgt \u00fcber eine textgesteuerte Bildsuchfunktion. Hier kann man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen, die Dritte im Zusammenhang mit dem Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die gefundenen Bilder werden in einer Ergebnisliste in verkleinerter Form als Vorschaubilder (&#8222;thumbnails&#8220;) gezeigt, die wiederum einen Link enthalten, \u00fcber den man zu der Internetseite mit der wiedergegebenen Abbildung gelangen kann. Hierzu entschied der Bundesgerichtshof j\u00fcngst, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Fotograf. In 2006 und 2007 wurden auf Suchanfragen die Abbildungen eines von ihm angefertigten Fotos einer bekannten Fernsehmoderatorin als Vorschaubilder angezeigt. Als Fundort der Abbildungen wurden 2 n\u00e4her bezeichnete Internetseiten angegeben. Der Kl\u00e4ger machte geltend, er habe den Betreibern dieser Internetseiten keine Nutzungsrechte an dem Foto einger\u00e4umt und nahm die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch. Der Bundesgerichtshof wies die Klage schlie\u00dflich ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Bereits im vergangenen Jahr wurde entschieden, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines gesch\u00fctzten Werkes ins Internet einstellt, ohne dabei technisch m\u00f6gliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen zu treffen, durch schl\u00fcssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erkl\u00e4rt. Mit der aktuellen Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschlie\u00dfende Einwilligung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt wurde. Darauf, dass der Kl\u00e4ger den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder des Fotos eingestellt waren, keine Nutzungsrechte einger\u00e4umt hatte, kam es nicht an. Der Kl\u00e4ger hatte n\u00e4mlich Dritten das Recht einger\u00e4umt, das Foto im Internet \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erkl\u00e4rte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist &#8211; so die Richter &#8211; nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschr\u00e4nkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden k\u00f6nnen, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb darf der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Dem Urheber ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Zur Vermeidung hoher Abmahnkosten sollten gesch\u00fctzte Werke nicht ohne Zustimmung des Urhebers auf der eigenen Internetseite platziert werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur urheberrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit der Bildersuche bei Google Rechtslage Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verf\u00fcgt \u00fcber eine textgesteuerte Bildsuchfunktion. Hier kann man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen, die Dritte im Zusammenhang mit dem Suchwort ins Internet eingestellt haben. 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