{"id":1078,"date":"2011-12-30T14:57:33","date_gmt":"2011-12-30T12:57:33","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1078"},"modified":"2012-08-16T12:19:29","modified_gmt":"2012-08-16T10:19:29","slug":"messeleistungen-eugh-kippt-deutsche-verwaltungsauffassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/messeleistungen-eugh-kippt-deutsche-verwaltungsauffassung\/","title":{"rendered":"Messeleistungen: EuGH kippt deutsche Verwaltungsauffassung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Messeleistungen: EuGH kippt deutsche Verwaltungsauffassung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die umsatzsteuerliche W\u00fcrdigung von Messedienstleistungen ist relativ schwierig, wenn diese Leistungen im Ausland oder gegen\u00fcber Ausl\u00e4ndern erbracht werden. Denn die korrekte umsatzsteuerliche Erfassung setzt bisher voraus, dass u. a. zutreffend zwischen Werbe-, Veranstaltungs- oder grundst\u00fccksbezogenen Leistungen differenziert wird, was f\u00fcr den Ort der Besteuerung entscheidend ist. Erschwerend kommt hinzu, dass nicht sicher gestellt ist, dass das Ausland den Sachverhalt identisch behandelt. Nun hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) bei der Frage f\u00fcr mehr Klarheit gesorgt, wenn auch nicht zur Freude der deutschen Finanzverwaltung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein polnisches Unternehmen stellte insbesondere ausl\u00e4ndischen Kunden Messest\u00e4nde vor\u00fcbergehend zur Verf\u00fcgung. Die Leistung umfasste auch den Entwurf des Standes und gegebenenfalls auch dessen Bef\u00f6rderung und Aufbau. Zwecks Kl\u00e4rung der Ortsbestimmung dieser Dienstleistungen wandte sich das Unternehmen an das zust\u00e4ndige Finanzamt und klagte gegen die erteilte Auskunft. Das angerufene polnische Gericht legte daraufhin den Fall dem EuGH zur Entscheidung vor.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Laut der dortigen Richter kann die erbrachte Leistung qualifiziert werden als 1. Werbeleistung, wenn der Kunde den Stand zur Absatzf\u00f6rderung seiner Waren bzw. Dienstleistungen nutzt. 2. Kulturelle, k\u00fcnstlerische, wissenschaftliche, unterhaltende o. \u00e4. Leistung, wenn der Stand f\u00fcr eine Messe oder Ausstellung zu diesen Themenkreisen genutzt wird und die unter 1. genannten Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt sind. 3. Vermietung beweglicher k\u00f6rperlicher Gegenst\u00e4nde, wenn 1. und 2. nicht zutreffen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Messestand auf mehreren Messen in unterschiedlichen L\u00e4ndern genutzt wird. Ausdr\u00fccklich weist der EuGH darauf hin, dass es sich auf keinen Fall um eine grundst\u00fccksbezogene Dienstleistung handelt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil ist zwar noch zur Rechtslage vor dem Mehrwertsteuerpaket 2010 ergangen, betrifft aber auch die aktuelle Rechtslage. Die deutsche Finanzverwaltung wird umdenken m\u00fcssen, pr\u00e4ferierte sie doch bisher den grundst\u00fcckbezogenen Ansatz, sofern es sich nicht um eine Veranstaltungsleistung handelte. Dies ist nun \u00fcberholt. F\u00fcr die Messebauer wird sich nun einiges vereinfachen. Soweit ihre Kunden Unternehmer sind, gilt nun f\u00fcr den Entwurf und die \u00dcberlassung von Messest\u00e4nden das Empf\u00e4ngerortprinzip. Die Kl\u00e4rung einer grundst\u00fccksbezogenen Dienstleistung er\u00fcbrigt sich insoweit. Lediglich bei Leistungen gegen\u00fcber Nichtunternehmern ist weiterhin eine Differenzierung notwendig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Messeleistungen: EuGH kippt deutsche Verwaltungsauffassung Kernaussage Die umsatzsteuerliche W\u00fcrdigung von Messedienstleistungen ist relativ schwierig, wenn diese Leistungen im Ausland oder gegen\u00fcber Ausl\u00e4ndern erbracht werden. Denn die korrekte umsatzsteuerliche Erfassung setzt bisher voraus, dass u. a. zutreffend zwischen Werbe-, Veranstaltungs- oder grundst\u00fccksbezogenen Leistungen differenziert wird, was f\u00fcr den Ort der Besteuerung entscheidend ist. 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