{"id":1082,"date":"2011-12-30T15:02:01","date_gmt":"2011-12-30T13:02:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1082"},"modified":"2012-08-16T12:19:04","modified_gmt":"2012-08-16T10:19:04","slug":"schenkungen-der-muttergesellschaft-an-mitarbeiter-einer-gmbh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schenkungen-der-muttergesellschaft-an-mitarbeiter-einer-gmbh\/","title":{"rendered":"Schenkungen der Muttergesellschaft an Mitarbeiter einer GmbH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Schenkungen der Muttergesellschaft an Mitarbeiter einer GmbH<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Zum Arbeitslohn geh\u00f6ren alle Vorteile f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung, wenn sie durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst worden sind. D. h. die Einnahmen flie\u00dfen dem Empf\u00e4nger mit R\u00fccksicht auf das Dienstverh\u00e4ltnis zu. Arbeitslohn kann auch bei einer Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt f\u00fcr eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses f\u00fcr seinen Arbeitgeber erbringt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war als Mitarbeiter einer GmbH t\u00e4tig, deren Alleingesellschafterin eine weitere GmbH war. Diese Alleingesellschafterin ver\u00e4u\u00dferte s\u00e4mtliche Anteile an der GmbH. Nach der Ver\u00e4u\u00dferung erhielt der Kl\u00e4ger einen Scheck \u00fcber 5.200 EUR von der Alleingesellschafterin, die ihm diese Summe aus Anlass des Anteilsverkaufs schenkte. Das Finanzamt sah die Zuwendung an den Kl\u00e4ger als von einem Dritten gezahlten Arbeitslohn an und forderte Lohnsteuer.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde nicht zugelassen. Bei der streitigen Zuwendung handelte es sich nicht um eine Schenkung, sondern um Arbeitslohn. Vorliegend deuteten die objektiven Umst\u00e4nde der Zuwendung darauf hin, dass diese in Anerkennung der vom Kl\u00e4ger geleisteten Arbeit erfolgt war. Dies wurde auch dadurch deutlich, dass alle Arbeitnehmer der GmbH eine Zuwendung von der ehemaligen Konzernmutter erhalten hatten, dass die Zuwendungen zusammen mit den Bonuszahlungen f\u00fcr die erweiterte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausgezahlt worden waren und dass die Zuwendungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Anteilsver\u00e4u\u00dferungsvertrags standen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Qualifizierung von einem Arbeitnehmer gew\u00e4hrten Vorteilen als Arbeitslohn ist es nicht erforderlich, dass sie eine Gegenleistung f\u00fcr eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Ebenfalls unma\u00dfgeblich ist, dass der Arbeitnehmer auf die Zuwendung in der Regel keinen arbeitsvertraglichen oder sonstigen Anspruch hat. Voraussetzung ist lediglich, dass sich die Zuwendung f\u00fcr den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit f\u00fcr den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverh\u00e4ltnis steht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schenkungen der Muttergesellschaft an Mitarbeiter einer GmbH Kernaussage Zum Arbeitslohn geh\u00f6ren alle Vorteile f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung, wenn sie durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst worden sind. D. h. die Einnahmen flie\u00dfen dem Empf\u00e4nger mit R\u00fccksicht auf das Dienstverh\u00e4ltnis zu. 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