{"id":1092,"date":"2011-12-30T15:07:07","date_gmt":"2011-12-30T13:07:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1092"},"modified":"2012-08-16T12:16:38","modified_gmt":"2012-08-16T10:16:38","slug":"bundesfinanzhof-klart-zeitpunkt-der-zuordnung-zum-unternehmensvermogen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bundesfinanzhof-klart-zeitpunkt-der-zuordnung-zum-unternehmensvermogen\/","title":{"rendered":"Bundesfinanzhof kl\u00e4rt Zeitpunkt der Zuordnung zum Unternehmensverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bundesfinanzhof kl\u00e4rt Zeitpunkt der Zuordnung zum Unternehmensverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Unternehmer k\u00f6nnen die Vorsteuer aus dem Erwerb eines gemischt genutzten Grundst\u00fccks geltend machen, sofern sie dieses dem Unternehmensverm\u00f6gen zuordnen. Die Zuordnungsentscheidung muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs erfolgen. Umstritten war bisher, bis zu welchem Zeitpunkt diese Zuordnungsentscheidung gegen\u00fcber dem Finanzamt offen zu legen ist. Die Finanzverwaltung verlangte dies schon mit Abgabe der Voranmeldungen. Der Bundesfinanzhof ist jedoch anderer Auffassung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der als Bezirksschornsteinfeger unternehmerisch t\u00e4tige Kl\u00e4ger und seine Ehefrau errichteten im Jahr 2003 ein Geb\u00e4ude auf einem ihnen jeweils h\u00e4lftig geh\u00f6renden Grundst\u00fcck. 41,5 % der gesamten Nutzfl\u00e4che entfielen auf das vom Kl\u00e4ger f\u00fcr sein Unternehmen genutzte B\u00fcro, der Rest war eigene Wohnfl\u00e4che der Eheleute. Der Kl\u00e4ger aktivierte in seiner Bilanz f\u00fcr das Jahr der Errichtung den betrieblich genutzten Geb\u00e4udeteil nur mit Nettowerten; die in diesem Jahr in Rechnung gestellten Vorsteuern erkl\u00e4rte er erstmals und vollst\u00e4ndig in seiner am Ende des Folgejahres (Streitjahr 2004) beim beklagten Finanzamt eingegangenen Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2003. Die im Streitjahr entstandenen Vorsteuern machte der Kl\u00e4ger ebenfalls nicht im Rahmen der Voranmeldung, sondern erst in der Jahreserkl\u00e4rung 2004 geltend. Die Parteien stritten fortan dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4ger eine rechtzeitige Entscheidung zugunsten einer Zuordnung der Geb\u00e4udes zu seinem Unternehmen getroffen hatte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht der Bundesfinanzrichter reicht es aus, wenn die Zuordnungsentscheidung in der Jahreserkl\u00e4rung dokumentiert wird. Dies gilt aber nur, wenn die Erkl\u00e4rung innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist, d. h. bis zum 31.5. des Folgejahres, abgegeben wird.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil stellt f\u00fcr die Betroffenen und deren Berater zun\u00e4chst eine erhebliche Vereinfachung dar, da nun die Gefahr gebannt ist, durch mangelnde Dokumentation der Zuordnung im Rahmen der Voranmeldungen den Vorsteuerabzug zu verlieren. Zu beachten ist allerdings Folgendes: Das Urteil betrifft die Rechtslage vor 2011 (Seeling-Modell). Ab 2011 ist es nicht mehr m\u00f6glich, zun\u00e4chst den kompletten Vorsteuerabzug f\u00fcr das gesamte Geb\u00e4ude vorzunehmen, sondern nur noch, soweit dieses zu Ums\u00e4tzen genutzt wird, die einen Vorsteuerabzug zulassen. Dennoch sollte unver\u00e4ndert das komplette Grundst\u00fcck dem Unternehmensverm\u00f6gen zugeordnet werden. Dies erm\u00f6glicht sp\u00e4ter noch einen anteiligen Vorsteuerabzug, wenn die unternehmerische Nutzung des Grundst\u00fccks ausgeweitet wird. Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung ist daher unver\u00e4ndert wichtig und muss zwingend bis zum 31.5. des Folgejahres erfolgen. Danach ist sie nicht mehr m\u00f6glich. Fristverl\u00e4ngerungen, die zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung gew\u00e4hrt werden, sind insoweit irrelevant. Auch ist es nicht m\u00f6glich, bis zur formellen Bestandskraft des ergehenden Umsatzsteuerbescheides, die getroffene Zuordnungsentscheidung zu \u00e4ndern. In der Praxis werden die Erkl\u00e4rungen h\u00e4ufig erst nach dem 31.5. des Folgejahres erstellt. Hier muss die Zuordnungsentscheidung dann dem Finanzamt, z. B. durch ein separates Anschreiben, bis zum Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Unabh\u00e4ngig hiervon kann Steuerpflichtigen nur geraten werden, schon bei Planung einer Investition in eine Immobilie steuerlichen Rat einzuholen. Nur so k\u00f6nnen irreversible steuerliche Sch\u00e4den vermieden werden. Die zu sp\u00e4te Zuordnung zum Unternehmensverm\u00f6gen ist nur eine von vielen m\u00f6glichen Fehlerquellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundesfinanzhof kl\u00e4rt Zeitpunkt der Zuordnung zum Unternehmensverm\u00f6gen Kernaussage Unternehmer k\u00f6nnen die Vorsteuer aus dem Erwerb eines gemischt genutzten Grundst\u00fccks geltend machen, sofern sie dieses dem Unternehmensverm\u00f6gen zuordnen. Die Zuordnungsentscheidung muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs erfolgen. Umstritten war bisher, bis zu welchem Zeitpunkt diese Zuordnungsentscheidung gegen\u00fcber dem Finanzamt offen zu legen ist. 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