{"id":1095,"date":"2011-12-30T15:08:21","date_gmt":"2011-12-30T13:08:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1095"},"modified":"2012-08-16T12:16:16","modified_gmt":"2012-08-16T10:16:16","slug":"beteiligung-an-hinterziehung-in-der-eu-steht-steuerbefreiung-entgegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beteiligung-an-hinterziehung-in-der-eu-steht-steuerbefreiung-entgegen\/","title":{"rendered":"Beteiligung an Hinterziehung in der EU steht Steuerbefreiung entgegen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Beteiligung an Hinterziehung in der EU steht Steuerbefreiung entgegen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei, wenn der Lieferant die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweist. Hierzu ist u. a. der sogenannte Buch- und Belegnachweis n\u00f6tig. Doch auch wenn alle erforderlichen Nachweise erbracht sind, kann die Steuerbefreiung versagt werden, wenn der Lieferant sich an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger lieferte Pkw nach Frankreich an ein spanisches Unternehmen, das die Fahrzeuge an Endkunden ver\u00e4u\u00dferte. Der Kl\u00e4ger behandelte den Verkauf der Pkw als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Trotz Erbringung der erforderlichen Nachweise lehnte das Finanzamt die Steuerbefreiung ab. Zur Begr\u00fcndung verwies es darauf, dass der spanische Abnehmer den innergemeinschaftlichen Erwerb in Frankreich nicht besteuert habe. Stattdessen habe er den Verkauf der Differenzbesteuerung unterworfen und so Umsatzsteuer hinterzogen. Der Kl\u00e4ger habe zur Verschleierung dieser Hinterziehung beigetragen, so dass ihm die Steuerbefreiung zu versagen sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) sah in dem Sachverhalt einen &#8222;strukturierten Verkaufsablauf&#8220;, der dazu diente, die Erwerbsbesteuerung in Frankreich zu umgehen. Da der Kl\u00e4ger sich hieran wissentlich beteiligt hatte, versagten die Richter die Steuerbefreiung, obwohl die Voraussetzungen f\u00fcr eine Befreiung objektiv vorlagen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Wer wissentlich und strukturiert Verk\u00e4ufe in der EU so abwickelt, dass er es dem Abnehmer erm\u00f6glicht, eine Hinterziehung zu verschleiern, verliert die Steuerbefreiung f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen. Dann hilft es auch nicht, wenn alle erforderlichen Nachweispflichten erf\u00fcllt werden. Mag das Urteil auch im konkreten Fall nachvollziehbar sein, so lebt hierdurch die Gefahr f\u00fcr steuerehrliche Unternehmen auf, f\u00fcr das Verhalten ihrer Kunden zur Rechenschaft gezogen zu werden, wenn ihnen eine Beteiligung an einer Hinterziehung zu Unrecht unterstellt wird. Zumal der BFH es noch offen lie\u00df, ob es f\u00fcr die Versagung der Steuerbefreiung ggf. auch schon ausreicht, dass dem Lieferanten lediglich bekannt ist, dass sein Kunde seine steuerlichen Pflichten nicht erf\u00fcllt, ohne dass er diesen dabei unterst\u00fctzt, seine Identit\u00e4t zu verschleiern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beteiligung an Hinterziehung in der EU steht Steuerbefreiung entgegen Kernaussage Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei, wenn der Lieferant die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweist. Hierzu ist u. a. der sogenannte Buch- und Belegnachweis n\u00f6tig. 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