{"id":1112,"date":"2011-12-30T15:20:35","date_gmt":"2011-12-30T13:20:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1112"},"modified":"2012-08-16T12:11:46","modified_gmt":"2012-08-16T10:11:46","slug":"zur-pflichtmitgliedschaft-in-der-ihk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-pflichtmitgliedschaft-in-der-ihk\/","title":{"rendered":"Zur Pflichtmitgliedschaft in der IHK"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur Pflichtmitgliedschaft in der IHK<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Wird eine Rechtsanwalts- und Steuerberatergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gef\u00fchrt, besteht eine Pflichtmitgliedschaft f\u00fcr die GmbH in der Industrie- und Handelskammer (IHK), auch wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als Steuerberater und Rechtsanwalt bereits Zwangsmitglied in der Steuer- und Rechtsanwaltskammer ist. Eine doppelte Pflichtmitgliedschaft ist sowohl mit Verfassungsrecht als auch Europarecht vereinbar.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist als Steuerberater und Rechtsanwalt t\u00e4tig und daher Zwangsmitglied der Steuer- und Rechtsanwaltskammer. Die beklagte IHK hat die Kl\u00e4gerin zu Mitgliedsbeitr\u00e4gen herangezogen, da diese als zur Gewerbesteuer veranlagte GmbH mit einer Betriebsst\u00e4tte im Bezirk der Beklagten Kammerzugeh\u00f6rige ist. Die Kl\u00e4gerin habe damit zwingend die Kammerbeitr\u00e4ge zu entrichten. Gegen diesen Beitragsbescheid hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben, da hiergegen verfassungsrechtliche und auch europarechtliche Bedenken best\u00fcnden. Die Klage blieb schlie\u00dflich auch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Eine Pflichtmitgliedschaft sowohl in de IHK als auch in einer Kammer der freien Berufe ist zul\u00e4ssig. Sie ist keine unzul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung der Berufsaus\u00fcbungsfreiheit und verst\u00f6\u00dft damit nicht gegen Verfassungsrecht. Denn die doppelte Pflichtmitgliedschaft ist durch unterschiedliche legitime \u00f6ffentliche Aufgaben der Kammern gerechtfertigt. Auch liegt kein Versto\u00df gegen die Niederlassungsfreiheit vor, zumal kein grenz\u00fcberschreitender Bezug gegeben ist. Dar\u00fcber hinaus kn\u00fcpft die Pflichtmitgliedschaft der IHK an die Betriebst\u00e4tte im Inland an, so dass sowohl Unternehmer im Inland als auch solche aus den Mitgliedstaaten gleicherma\u00dfen erfasst werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil f\u00fcgt sich in die bisherige Rechtsprechung ein, wonach bereits das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Pflichtmitgliedschaft in der IHK zul\u00e4ssig ist. Das OVG weist zu Recht auf die unterschiedlichen Rechtssubjekte hin, stellt dann aber klar, dass selbst eine mehrfache Pflichtmitgliedschaft keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Pflichtmitgliedschaft in der IHK Kernaussage Wird eine Rechtsanwalts- und Steuerberatergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gef\u00fchrt, besteht eine Pflichtmitgliedschaft f\u00fcr die GmbH in der Industrie- und Handelskammer (IHK), auch wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als Steuerberater und Rechtsanwalt bereits Zwangsmitglied in der Steuer- und Rechtsanwaltskammer ist. Eine doppelte Pflichtmitgliedschaft ist sowohl mit Verfassungsrecht als auch Europarecht &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-pflichtmitgliedschaft-in-der-ihk\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Pflichtmitgliedschaft in der IHK<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[660,659],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1112"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1112"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1112\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1112"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1112"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1112"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}