{"id":112,"date":"2012-03-31T19:58:55","date_gmt":"2012-03-31T21:58:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=112"},"modified":"2012-09-18T14:21:30","modified_gmt":"2012-09-18T12:21:30","slug":"klagebefugnis-aufnehmender-unternehmen-bei-einbringung-von-betrieben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/klagebefugnis-aufnehmender-unternehmen-bei-einbringung-von-betrieben\/","title":{"rendered":"Klagebefugnis aufnehmender Unternehmen bei Einbringung von Betrieben"},"content":{"rendered":"<p><strong>Klagebefugnis aufnehmender Unternehmen bei Einbringung von Betrieben<\/strong><br \/>\n<strong><br \/>\nKernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Im Falle der Einbringung eines (Teil-) Betriebs oder Mitunternehmeranteils kann das aufnehmende Unternehmen nicht klageweise geltend machen, dass die seiner Steuerfestsetzung zugrundeliegenden Werte des eingebrachten Verm\u00f6gens zu hoch sind. Vielmehr muss der Einbringende im Wege der Drittanfechtungsklage gegen den Bescheid vorgehen, da er an den Wertansatz gebunden ist.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter zudem 2 Einzelunternehmen betrieb. Im August 2004 sollte das Stammkapital der Kl\u00e4gerin durch Sacheinlage erh\u00f6ht werden, indem die Einzelunternehmen in die Kl\u00e4gerin gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten eingebracht wurden. Die Einbringung erfolgte zu den in einer Einbringungsbilanz enthaltenden Buchwerten, wonach ein Betrieb \u00fcber positives und der andere \u00fcber negatives Buchkapital verf\u00fcgte. In Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung nahm das beklagte Finanzamt an, dass stille<br \/>\nReserven aufzudecken und bei der Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzliche Abschreibungen zu ber\u00fccksichtigen seien. Gegen den entsprechenden \u00c4nderungsbescheid richtet sich die zun\u00e4chst erfolgreiche Klage.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Anfechtungsklage f\u00fcr unzul\u00e4ssig, da die Kl\u00e4gerin nicht beschwert sei. Sie begehrte n\u00e4mlich die Verminderung von Absetzungen f\u00fcr Abnutzungen, mithin die Festsetzung einer h\u00f6heren Steuer. Die Zul\u00e4ssigkeit folge auch nicht daraus, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Wertansatz f\u00fcr die Besteuerung des Alleingesellschafters verbindlich sei und dieser die in dem festgesetzten Wert enthaltenden stillen Reserven zu versteuern habe.<br \/>\nDenn eine \u00dcberpr\u00fcfung des Einbringungswerts k\u00f6nne nur durch Anfechtung der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ma\u00dfgeblichen Steuerfestsetzung durch den Einbringenden erreicht werden. In einem etwaigen Drittanfechtungsverfahren w\u00e4re die Kl\u00e4gerin notwendig beizuladen. Auch eine Feststellungsklage w\u00e4re mangels Feststellungsinteresse unzul\u00e4ssig. Denn die Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte m\u00f6glichen Schadensersatzforderungen des Einbringenden entgegenhalten, dass dieser die<br \/>\nM\u00f6glichkeit der Drittanfechtung gehabt h\u00e4tte.<br \/>\n<strong><br \/>\nKonsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Bindung an die Wertans\u00e4tze der \u00fcbernehmenden Gesellschaft wirkt sich als verbindlich f\u00fcr die H\u00f6he der Anschaffungskosten des Einbringenden aus. Nunmehr ist h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt, dass die Drittanfechtungsklage den Einbringenden verfahrensrechtlich sch\u00fctzt. Eine Drittanfechtung ist h\u00f6chstrichterlich z. B. bei einer Konkurrentenklage anerkannt. Mit diesem Urteil hat der BFH f\u00fcr einen weiteren Fall eine Drittklage als zul\u00e4ssig anerkannt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Klagebefugnis aufnehmender Unternehmen bei Einbringung von Betrieben Kernaussage Im Falle der Einbringung eines (Teil-) Betriebs oder Mitunternehmeranteils kann das aufnehmende Unternehmen nicht klageweise geltend machen, dass die seiner Steuerfestsetzung zugrundeliegenden Werte des eingebrachten Verm\u00f6gens zu hoch sind. 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