{"id":1121,"date":"2011-12-30T15:24:59","date_gmt":"2011-12-30T13:24:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1121"},"modified":"2012-08-16T12:09:28","modified_gmt":"2012-08-16T10:09:28","slug":"wegfall-der-burgenhaftung-bei-wechsel-des-hauptschuldners","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wegfall-der-burgenhaftung-bei-wechsel-des-hauptschuldners\/","title":{"rendered":"Wegfall der B\u00fcrgenhaftung bei Wechsel des Hauptschuldners"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wegfall der B\u00fcrgenhaftung bei Wechsel des Hauptschuldners<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine Schuld durch eine B\u00fcrgschaft abgesichert, schlie\u00dft \u00fcblicherweise ein Wechsel des Hauptschuldners die Haftung des B\u00fcrgen aus. Dies gilt auch in den F\u00e4llen, in denen sich der Hauptschuldner mit einem anderen Unternehmen zur Erf\u00fcllung seiner (werk)vertraglichen Leistungen in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft zusammenschlie\u00dft. An die Stelle des im B\u00fcrgschaftsvertrag vorgesehenen Hauptschuldners tritt in diesem Fall ein neuer selbstst\u00e4ndiger Rechtstr\u00e4ger, bei dem es sich nicht lediglich um einen Rechtsnachfolger handelt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Eine GmbH &amp; Co. KG sollte Auftragnehmerin der von einer Stadt vergebenen Bauleistungen sein. Die Kl\u00e4gerin (B\u00fcrgin) \u00fcbernahm aufgrund eines Kautionsversicherungsvertrages Gew\u00e4hrleistungs- und Vertragserf\u00fcllungsb\u00fcrgschaften f\u00fcr die Verbindlichkeiten der GmbH &amp; Co. KG, resultierend aus dem Werkvertrag. Die Beklagte sicherte die Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin durch eine selbstschuldnerische R\u00fcckb\u00fcrgschaft ab, wobei ein Inhaberwechsel, eine \u00c4nderung der Firma oder der Rechtsform auf Seiten des Hauptschuldners den Bestand der B\u00fcrgschaftsverpflichtung nicht ber\u00fchren sollten. Den Bauvertrag schloss die Stadt allerdings mit einer Bietergemeinschaft in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft (ARGE), bestehend aus der GmbH &amp; Co. KG und einer weiteren KG ab. Sp\u00e4ter wurde die Kl\u00e4gerin aufgrund der gew\u00e4hrten B\u00fcrgschaften von der Stadt in Anspruch genommen. Diese nimmt nunmehr die Beklagte als R\u00fcckb\u00fcrgin in Regress. Das Oberlandesgericht wies die Klage schlie\u00dflich ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die B\u00fcrgschaftsverpflichtung der Beklagten erstreckt sich nicht auf die von der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der ARGE \u00fcbernommene B\u00fcrgschaften. Die Person des Hauptschuldners ist wirtschaftlich von so entscheidender Bedeutung, dass im Zweifel nicht unterstellt werden kann, dass sich die B\u00fcrgschaftsverpflichtung auch auf eine andere Person erstrecken soll. Eine ARGE stellt keinen Rechtsnachfolger dar. An die Stelle der im B\u00fcrgschaftsvertrag vorgesehenen Hauptschuldnerin tritt in diesem Fall ein neuer selbstst\u00e4ndiger Rechtstr\u00e4ger. Eine B\u00fcrgenhaftung ergibt sich auch nicht aus der akzessorischen Haftung der GmbH &amp; Co. KG als Gesellschafterin der BGB-Gesellschaft, denn hierbei handelt es sich nicht um zu sichernde Anspr\u00fcche aus dem Werkvertrag, sondern um eine gesellschaftsrechtlich begr\u00fcndete Verpflichtung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Wegen des Einflusses der Person des Hauptschuldners auf die Beurteilung der Bonit\u00e4t und Zuverl\u00e4ssigkeit und damit des B\u00fcrgschaftsrisikos ist die Entscheidung zu begr\u00fc\u00dfen. Liegt kein Fall der Gesamtrechtnachfolge vor, kann sich die Beurteilung des Risikos des B\u00fcrgen durchaus anders darstellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wegfall der B\u00fcrgenhaftung bei Wechsel des Hauptschuldners Kernaussage Ist eine Schuld durch eine B\u00fcrgschaft abgesichert, schlie\u00dft \u00fcblicherweise ein Wechsel des Hauptschuldners die Haftung des B\u00fcrgen aus. Dies gilt auch in den F\u00e4llen, in denen sich der Hauptschuldner mit einem anderen Unternehmen zur Erf\u00fcllung seiner (werk)vertraglichen Leistungen in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft zusammenschlie\u00dft. 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