{"id":1127,"date":"2011-12-30T15:27:58","date_gmt":"2011-12-30T13:27:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1127"},"modified":"2012-08-16T12:06:57","modified_gmt":"2012-08-16T10:06:57","slug":"keine-einbringung-eigener-aktien-der-ag-als-sacheinlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-einbringung-eigener-aktien-der-ag-als-sacheinlage\/","title":{"rendered":"Keine Einbringung eigener Aktien der AG als Sacheinlage"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine Einbringung eigener Aktien der AG als Sacheinlage<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Eigene Aktien der Gesellschaft k\u00f6nnen nicht als Sacheinlage eingebracht werden. Besteht zwischen einem Wertpapierdarlehen und dem Verzicht auf R\u00fcckerstattung ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, steht der Verzicht dem Einbringen der Aktien als Sacheinlage gleich.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Insolvenzverwalter einer Aktiengesellschaft. 2 der Beklagten waren Mitglieder des Vorstands, der weitere Beklagte Mitglied des Aufsichtsrats. Im Jahr 2000 erwarb die AG \u00fcber ihre 100 %-igen Tochtergesellschaften Unternehmensbeteiligungen an Drittunternehmen, wobei die Kaufpreise jeweils anteilig durch Aktien der AG beglichen werden sollten. Hierzu beschloss der Aufsichtsrat, die f\u00fcr den Erwerb notwendigen Aktien durch Wertpapierdarlehen der Mehrheitsaktion\u00e4rin zu beschaffen und die Darlehen mit neuen Aktien aus einer Kapitalerh\u00f6hung zur\u00fcckzuf\u00fchren. Nachdem die Mehrheitsgesellschafterin mit der AG und diese mit ihren Tochtergesellschaften Wertpapierdarlehensvertr\u00e4ge \u00fcber die Aktien abgeschlossen hatte, beschloss der Vorstand eine Sachkapitalerh\u00f6hung um 679.133 EUR durch Ausgabe von 679.133 Aktien an die Mehrheitsgesellschafterin zum Ausgabekurs von 43,97 EUR je Aktie. Die Mehrheitsgesellschafterin sollte die Einlage durch Verzicht auf die R\u00fcckforderung aus dem Wertpapierdarlehen erbringen. Die Aktien wurden sodann gezeichnet und ein entsprechender Verzicht wurde ausgesprochen. Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Teilbetrages von 10 Mio. EUR (von rund 30 Mio. EUR) aus dem Ausgabebetrag f\u00fcr die mit der Kapitalerh\u00f6hung geschaffenen Aktien in Anspruch.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof gab dem Kl\u00e4ger Recht. Das Untergericht muss nun noch feststellen, ob der AG anrechenbare Verm\u00f6gensvorteile durch die Verwertung der Aktien zugeflossen sind. Die Beklagten sind der AG zum Ersatz verpflichtet, weil sie Aktien vor Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben haben. Der als Sacheinlage festgesetzte Verzicht auf den R\u00fcckerstattungsanspruch aus dem Wertpapierdarlehen war kein tauglicher Gegenstand einer Sacheinlage. Denn der Gesellschaft wurde mit der \u00dcberlassung der alten Aktien als Teil des Grundkapitals real kein neues Kapital zugef\u00fchrt. Ferner konnte sie wegen der gesetzlich vorgeschriebenen notwendigen Sonderr\u00fcckstellung auch keinen Verm\u00f6genszuwachs erfahren.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil stellt zutreffend fest, dass eine durch eigene Anteile finanzierte Kapitalerh\u00f6hung bereits mit den allgemeinen Grunds\u00e4tzen zur realen Kapitalaufbringung unvereinbar ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Einbringung eigener Aktien der AG als Sacheinlage Kernaussage Eigene Aktien der Gesellschaft k\u00f6nnen nicht als Sacheinlage eingebracht werden. 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