{"id":1130,"date":"2011-12-30T15:29:25","date_gmt":"2011-12-30T13:29:25","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1130"},"modified":"2012-08-16T12:06:22","modified_gmt":"2012-08-16T10:06:22","slug":"ag-vorstande-sind-weitgehend-weisungsunabhangig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ag-vorstande-sind-weitgehend-weisungsunabhangig\/","title":{"rendered":"AG Vorst\u00e4nde sind weitgehend weisungsunabh\u00e4ngig"},"content":{"rendered":"<p><strong>AG Vorst\u00e4nde sind weitgehend weisungsunabh\u00e4ngig<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen von unternehmerischen Entscheidungen ist dem Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) grunds\u00e4tzlich ein weiter Beurteilungsspielraum er\u00f6ffnet. So bestimmt es die sogenannte Business Judgement Rule. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. befasste sich aktuell mit der Frage, ob dieser Ermessensspielraum des AG-Vorstandes im Einzelfall auch ein Handeln gegen die Interessen des (Haupt-)Aktion\u00e4rs erlaubt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die klagende AG macht gegen ihren fr\u00fcheren Vorstand und Mitgesellschafter einen auf die Verletzung der ihm gesetzlich obliegenden Sorgfaltspflichten gest\u00fctzten Schadensersatzanspruch geltend. Der beklagte Vorstand hatte in Kenntnis seiner bevorstehenden Abberufung noch einen Beratungsvertrag mit einem externen Dienstleister abgeschlossen, der auch zuvor schon einen Fonds der Kl\u00e4gerin gemanagt hatte. Die AG war der Ansicht, der Beklagte habe den Beratungsvertrag nicht ohne vorherige informelle R\u00fccksprache mit dem Aufsichtsrat abschlie\u00dfen d\u00fcrfen. Ihm habe klar sein m\u00fcssen, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem externen Dienstleister wegen der strukturellen Ver\u00e4nderungen in der Gesellschaft nicht die Zustimmung des den Aufsichtsrat dominierenden Mehrheitsaktion\u00e4rs finden werde. Ausschlaggebend f\u00fcr den Vertragsabschluss sei allein gewesen, dass der Beklagte eine f\u00fcr die AG negative Pressmitteilung des externen Dienstleisters habe verhindern wollen. Das OLG wies die Klage schlie\u00dflich ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der beklagte Vorstand hat keine ihm obliegende Pflicht verletzt. Er nimmt von Gesetzes wegen eigenverantwortlich die Leitungs- und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsaufgaben einer AG wahr und ist deshalb grunds\u00e4tzlich, anders als der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, weisungsfrei. Auch die Satzung einer AG darf dies nicht einschr\u00e4nken. Demgegen\u00fcber ist der Aufsichtsrat kein Organ der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung; er \u00fcberwacht diese, sachliche Grundsatzentscheidungen trifft die Hauptversammlung. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsma\u00dfnahmen d\u00fcrfen daher nicht dem Aufsichtsrat \u00fcbertragen werden. Die unternehmerische Entscheidung des Beklagten war haftungsrechtlich in Ordnung. Der externe Auftragnehmer konnte aufgrund der vorherigen Beauftragung als erfahren, fachlich kompetent und geeignet angesehen werden; ferner konnte eine negative Berichterstattung vermieden werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der Ermessensspielraum des AG-Vorstands bei der Wahrnehmung seiner Leitungsaufgaben deckt auch ein Handeln gegen die Interessen eines Hauptaktion\u00e4rs der AG. Ebenfalls eingeschlossen ist die Gefahr von Fehleinsch\u00e4tzungen und -beurteilungen. Letztere rechtfertigen zwar personalpolitische Konsequenzen, nicht aber generell eine Haftung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AG Vorst\u00e4nde sind weitgehend weisungsunabh\u00e4ngig Kernaussage Im Rahmen von unternehmerischen Entscheidungen ist dem Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) grunds\u00e4tzlich ein weiter Beurteilungsspielraum er\u00f6ffnet. So bestimmt es die sogenannte Business Judgement Rule. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. 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