{"id":1139,"date":"2011-12-30T15:33:03","date_gmt":"2011-12-30T13:33:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1139"},"modified":"2012-08-16T12:04:24","modified_gmt":"2012-08-16T10:04:24","slug":"voraussetzungen-der-fehlerhaften-gesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/voraussetzungen-der-fehlerhaften-gesellschaft\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen der &#8222;fehlerhaften Gesellschaft&#8220;"},"content":{"rendered":"<p><strong>Voraussetzungen der &#8222;fehlerhaften Gesellschaft&#8220;<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Lehre von der &#8222;fehlerhaften Gesellschaft&#8220; dient der Abwicklung unwirksam geschlossener Gesellschaftsvertr\u00e4ge. Die Unwirksamkeit kann z. B. auf einem Formfehler, einer Anfechtung oder auf einem Versto\u00df gegen zwingendes Recht beruhen. Die Gesellschaft wird dann aber nicht r\u00fcckwirkend abgewickelt, sondern f\u00fcr die Vergangenheit als wirksam behandelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte nun, dass die Voraussetzung f\u00fcr eine fehlerhafte Gesellschaft, n\u00e4mlich die auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gerichteten Willenserkl\u00e4rungen der Beteiligten, dann nicht vorliegt, wenn ein Mitgesellschafter die ihm erteilte Vollmacht \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin und deren Schwester wurde von dem Beklagten, ihrem Vater, verwaltet. Wegen Meinungsverschiedenheiten sollte der Beklagte die ihm erteilte Generalvollmacht nur noch nach vorheriger Information der Kl\u00e4gerin und interner Abstimmung der Schwestern nutzen. Sodann schloss der Beklagte unter Nutzung der Vollmacht einen Gesellschaftsvertrag zur Gr\u00fcndung einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) mit sich selbst ab und brachte dort das gesamte Verm\u00f6gen seiner T\u00f6chter ein. Er bestimmte sich zum alleinigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und schloss alle Verf\u00fcgungen der T\u00f6chter bis zum Jahr 2022 aus. In der Folgezeit \u00e4nderte der Beklagte die gesellschaftsrechtlichen Verh\u00e4ltnisse, indem er 2 GbR&#8217;s gr\u00fcndete, in die er jeweils das Verm\u00f6gen einer Tochter einbrachte, w\u00e4hrend die andere Schwester und er selbst nur zu je 0,5 % beteiligt waren. Die auf die Kl\u00e4gerin laufenden Konten lie\u00df er aufgrund der Vollmacht ohne R\u00fccksprache mit der Kl\u00e4gerin umschreiben; so dass dieser jegliche Verf\u00fcgungsm\u00f6glichkeit entzogen war. Sodann veranlasste der Beklagte als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GbR die \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher Konten auf eine weitere GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er selbst war. Die Kl\u00e4gerin verlangte daraufhin Schadensersatz f\u00fcr die Eingriffe in ihre Verf\u00fcgungsbefugnis. Der BGH gab der Kl\u00e4gerin Recht, verwies die Sache aber an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das OLG war zu Unrecht von einer fehlerhaften Gesellschaft und damit von deren Wirksamkeit ausgegangen. Eine solche Gesellschaft setzt einen Gesellschaftsvertrag voraus; hierbei m\u00fcssen Willenserkl\u00e4rungen der Beteiligten vorliegen, die auf dessen Abschluss gerichtet sind. Ein rechtsgesch\u00e4ftliches Handeln fehlt aber, wenn ein Mitgesellschafter die ihm erteilte Vollmacht \u00fcberschreitet. Der Beklagte hatte den Gesellschaftsvertrag n\u00e4mlich rechtsmissbr\u00e4uchlich abgeschlossen. Er hatte eigenm\u00e4chtig und in einem Insichgesch\u00e4ft gehandelt. Damit handelte es sich vielmehr um eine Scheingesellschaft, die &#8211; im Gegensatz zur fehlerhaften Gesellschaft &#8211; nicht entstanden ist und auch nicht f\u00fcr die Vergangenheit als wirksam behandelt wird. Das OLG muss daher den kl\u00e4gerseits dargelegten, durch die Verf\u00fcgungen des Beklagten entstandenen Schaden nochmals pr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Beim rechtsmissbr\u00e4uchlichen Abschluss eines Gesellschaftsvertrages durch \u00dcberschreiten einer Vollmacht sind die Grunds\u00e4tze der fehlerhaften Gesellschaft nicht anzuwenden. Es mangelt dann ebenfalls an einem vom Willen aller Gesellschafter getragenen Vollzug des Gesellschaftsvertrages.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Voraussetzungen der &#8222;fehlerhaften Gesellschaft&#8220; Kernaussage Die Lehre von der &#8222;fehlerhaften Gesellschaft&#8220; dient der Abwicklung unwirksam geschlossener Gesellschaftsvertr\u00e4ge. Die Unwirksamkeit kann z. B. auf einem Formfehler, einer Anfechtung oder auf einem Versto\u00df gegen zwingendes Recht beruhen. Die Gesellschaft wird dann aber nicht r\u00fcckwirkend abgewickelt, sondern f\u00fcr die Vergangenheit als wirksam behandelt. 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