{"id":1146,"date":"2011-12-30T15:38:04","date_gmt":"2011-12-30T13:38:04","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1146"},"modified":"2012-08-16T12:00:46","modified_gmt":"2012-08-16T10:00:46","slug":"sind-fremdgeschaftsfuhrer-und-vorstande-unionsrechtlich-arbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sind-fremdgeschaftsfuhrer-und-vorstande-unionsrechtlich-arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"Sind Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Vorst\u00e4nde unionsrechtlich Arbeitnehmer?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sind Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Vorst\u00e4nde unionsrechtlich Arbeitnehmer?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Eine Vielzahl arbeitnehmersch\u00fctzender Regelungen ist europarechtlich kodifiziert. Darunter fallen insbesondere Regelung des Diskriminierungsschutzes und grundlegende Arbeitnehmerschutzvorschriften (hier: Mutterschutz). Dabei gilt, dass sich diese europarechtlichen Regelungen nach dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff richten. Nach deutschem Arbeitnehmerbegriff sind Mitglieder eines Vertretungsorgans einer Kapitalgesellschaft, insbesondere der GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, in keinem Fall als Arbeitnehmer anzusehen, weil der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. Entsprechend kann der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch keine Arbeitnehmerschutzrechte in Anspruch nehmen. F\u00fcr den Bereich des Mutterschutzes hatte der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) auf eine lettische Vorlagefrage hin dar\u00fcber zu entscheiden, ob die K\u00fcndigung bzw. die Abberufung einer schwangeren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin aufgrund geltender Mutterschutzvorschriften wirksam sein kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war (f\u00fcr 3 Jahre) zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin einer Kapitalgesellschaft berufen, ohne an deren Kapital beteiligt zu sein (sogenannte Fremd-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin). Ob ein schuldrechtlicher Anstellungsvertrag bestand, war zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls erhielt die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin eine Verg\u00fctung und hatte Urlaubsanspr\u00fcche. Als die Schwangerschaft der Kl\u00e4gerin bekannt wurde, berief das Aufsichtsgremium der Kapitalgesellschaft die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin ab, was gleichbedeutend mit der K\u00fcndigung eines etwaigen Anstellungsvertrages war. Nach lettischem Recht war insbesondere die Abberufung jederzeit uneingeschr\u00e4nkt zul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin machte geltend, sie sei alleine wegen ihrer Schwangerschaft in diskriminierender Weise und unter Versto\u00df gegen unionsrechtlichen Mutterschutz abberufen bzw. gek\u00fcndigt worden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH gab der Kl\u00e4gerin Recht. Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff sei dadurch gekennzeichnet, dass eine Person w\u00e4hrend einer bestimmten Zeit f\u00fcr eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringe, f\u00fcr die sie eine Verg\u00fctung erhalte. Dass das lettische Recht das Verh\u00e4ltnis zwischen Mitglied der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einer Kapitalgesellschaft und Kapitalgesellschaft nicht als Arbeitsverh\u00e4ltnis einstufe, sei f\u00fcr die unionsrechtliche Einordnung nicht ma\u00dfgeblich. Vor diesem Hintergrund sei f\u00fcr Zwecke der Gew\u00e4hrung unionsrechtlichen Mutterschutzes die Arbeitnehmereigenschaft eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft zu bejahen. Die Arbeitnehmereigenschaft bestehe, wenn das Leitungsmitglied der Gesellschaft gegen\u00fcber Leistungen erbringe und in sie eingegliedert sei, wenn es seine T\u00e4tigkeit f\u00fcr eine bestimmte Zeit nach der Weisung oder unter der Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft aus\u00fcbe und als Gegenleistung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit ein Entgelt erhalte. Zudem wies der EuGH darauf hin, dass eine nationale Regelung, die eine K\u00fcndigung eines schwangeren Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft erlaube, wegen des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots selbst dann unzul\u00e4ssig sein k\u00f6nnte, wenn das Mitglied der Unternehmensleitung nicht unter den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff fiele.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung hat auch Auswirkungen f\u00fcr Deutschland, das in seinen nationalen Regelungen mit den im Verfahren vor dem EuGH streitgegenst\u00e4ndlichen lettischen Gesetzesregelungen zumindest vergleichbar ist. Konkret bedeutet dies, dass jedenfalls weibliche Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft und Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrerinnen einer GmbH unter den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallen. Ob sie mit allen Konsequenzen als Arbeitnehmerinnen anzusehen sind, ist nicht abschlie\u00dfend festgestellt; allerdings geht die Ansicht des EuGH wohl in diese Richtung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sind Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Vorst\u00e4nde unionsrechtlich Arbeitnehmer? Rechtslage Eine Vielzahl arbeitnehmersch\u00fctzender Regelungen ist europarechtlich kodifiziert. Darunter fallen insbesondere Regelung des Diskriminierungsschutzes und grundlegende Arbeitnehmerschutzvorschriften (hier: Mutterschutz). Dabei gilt, dass sich diese europarechtlichen Regelungen nach dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff richten. 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