{"id":1153,"date":"2011-11-30T10:47:33","date_gmt":"2011-11-30T08:47:33","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1153"},"modified":"2012-08-17T11:48:21","modified_gmt":"2012-08-17T09:48:21","slug":"doppelte-mietzahlungen-beruflich-veranlasst-und-ungekurzt-abzugsfahig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/doppelte-mietzahlungen-beruflich-veranlasst-und-ungekurzt-abzugsfahig\/","title":{"rendered":"Doppelte Mietzahlungen beruflich veranlasst und ungek\u00fcrzt abzugsf\u00e4hig?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Doppelte Mietzahlungen beruflich veranlasst und ungek\u00fcrzt abzugsf\u00e4hig?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Mietzahlungen aus Anlass einer beruflich begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung nur begrenzt abziehbar. Als notwendige Mehraufwendungen sind nur orts\u00fcbliche Mietkosten f\u00fcr eine 60 qm gro\u00dfe Wohnung in durchschnittlicher Lage und Ausstattung anzusehen. Ist der doppelte Haushalt teurer, droht eine anteilige K\u00fcrzung der Werbungskosten. Der BFH hat jetzt doppelte Mietzahlungen unter dem Aspekt beruflich veranlasster Umzugskosten gepr\u00fcft und ist zu einem differenzierteren Ergebnis gelangt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Im Streitfall mieteten Ehegatten wegen eines Arbeitsplatzwechsels des Ehemanns eine 165 qm gro\u00dfe Familienwohnung an, die der Ehemann zun\u00e4chst allein bezog, um seiner beruflichen T\u00e4tigkeit nachzugehen. Ehefrau und Kind zogen etwa 3 Monate sp\u00e4ter planm\u00e4\u00dfig hinterher. Die Miete f\u00fcr den neu gegr\u00fcndeten doppelten Haushalt machte der Ehemann in voller H\u00f6he als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt wollte diese nach den Grunds\u00e4tzen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung nur anteilig im Verh\u00e4ltnis einer 60 qm gro\u00dfen Wohnung anerkennen. Auch das Finanzgericht sah durch den im Vorhinein geplanten Familiennachzug keinen Grund f\u00fcr eine Abzugserweiterung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mietkosten der H\u00f6he nach unbegrenzt, aber zeitlich auf die Umzugsphase beschr\u00e4nkt, Werbungskosten sein k\u00f6nnen. Damit subsumiert der BFH die Kosten unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff (hier als Umzugskosten), die nicht der gesetzlichen Einschr\u00e4nkung des doppelten Haushalts unterliegen. Auch doppelte Mietaufwendungen k\u00f6nnten zeitanteilig durch den Umzug bedingt sein, und zwar f\u00fcr die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag (der Familie) und f\u00fcr die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag (der Familie), l\u00e4ngstens bis zum Ablauf der K\u00fcndigungsfrist des bisherigen Mietverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten setzt voraus, dass private Gr\u00fcnde eine untergeordnete Rolle spielen. Arbeitsplatzwechsel oder eine erhebliche Zeitersparnis f\u00fcr die Fahrten zur Arbeit (lt. BFH etwa 1 Stunde t\u00e4glich) sind typische Anzeichen f\u00fcr eine berufliche Veranlassung. Nach der Verwaltungsauffassung richtet sich der steuerliche Abzug f\u00fcr Umzugskosten nach dem\u00a0Bundesumzugskostengesetz, das f\u00fcr Erstattungen an Beamte gilt. Dass hiernach die Miete der neuen Wohnung grunds\u00e4tzlich nicht beg\u00fcnstigt ist (Ausnahme: Leerstand), h\u00e4lt der BFH f\u00fcr nicht entscheidungserheblich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Doppelte Mietzahlungen beruflich veranlasst und ungek\u00fcrzt abzugsf\u00e4hig? Kernproblem Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Mietzahlungen aus Anlass einer beruflich begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung nur begrenzt abziehbar. Als notwendige Mehraufwendungen sind nur orts\u00fcbliche Mietkosten f\u00fcr eine 60 qm gro\u00dfe Wohnung in durchschnittlicher Lage und Ausstattung anzusehen. 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