{"id":1171,"date":"2011-11-30T10:59:33","date_gmt":"2011-11-30T08:59:33","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1171"},"modified":"2012-08-17T11:43:43","modified_gmt":"2012-08-17T09:43:43","slug":"kraftfahrer-riskieren-bei-privater-trunkenheitsfahrt-ihren-arbeitsplatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kraftfahrer-riskieren-bei-privater-trunkenheitsfahrt-ihren-arbeitsplatz\/","title":{"rendered":"Kraftfahrer riskieren bei privater Trunkenheitsfahrt ihren Arbeitsplatz"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kraftfahrer riskieren bei privater Trunkenheitsfahrt ihren Arbeitsplatz<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Ab einem Blutalkoholgehalt von 0,5 \u2030 droht Autofahrern ein Fahrverbot, auch wenn bei der Trunkenheitsfahrt keine Anzeichen von Fahrunsicherheit zu erkennen waren. Hierzu entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen k\u00fcrzlich, dass ein Kraftfahrer, der bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,36\u2030 erwischt wird, seinen Arbeitsplatz verlieren kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger arbeitete seit 1997 bei seinem Arbeitgeber als Kraftfahrer. Er ist zu 50 % schwerbehindert und wiegt bei einer K\u00f6rpergr\u00f6\u00dfe von 192 cm nur 64 kg. Ab Herbst 2009 war er arbeitsunf\u00e4hig erkrankt. Im Mai 2010 begann eine Wiedereingliederung, die bis Juni 2010 dauern sollte. Anfang Juni 2010 wurde der Kl\u00e4ger bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 \u2030 Alkohol im Blut von der Polizei kontrolliert. Neben dem F\u00fchrerscheinentzug erging au\u00dferdem ein Strafbefehl. Im Juli 2010 k\u00fcndigte der Arbeitgeber ihm deshalb ordentlich zum 30.9.2010. Mit der dagegen erhobenen K\u00fcndigungsschutzklage wandte der Kl\u00e4ger ein, er habe wegen seiner Erkrankung und seines extremen Untergewicht vor der Trunkenheitsfahrt nicht einsch\u00e4tzen k\u00f6nnen, wie sich die Alkoholkonzentration in seinem Blut entwickeln w\u00fcrde. Au\u00dferdem sei kein Schaden entstanden. Seit Juni 2011 sei er auch wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, muss mit der K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses rechnen. Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung sei unm\u00f6glich geworden, so die Richter. Die Erkrankung des Kl\u00e4gers, sein Untergewicht und auch seine lange Besch\u00e4ftigungszeit st\u00fcnden einer K\u00fcndigung nicht entgegen. Als langj\u00e4hriger Kraftfahrer m\u00fcsse der Kl\u00e4ger um die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Risiken des Alkoholkonsums im Stra\u00dfenverkehr wissen. Besonders unverantwortlich war nach Ansicht der Gerichte, dass der Kl\u00e4ger sich trotz gerade \u00fcberstandener schwerer Erkrankung alkoholisiert in den Stra\u00dfenverkehr begeben hat. Auf die Entstehung eines Schadens komme es nicht an, ebenso wenig darauf, dass der Kl\u00e4ger inzwischen wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Es komme auf den Zeitpunkt der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung an. Zu diesem Zeitpunkt sei g\u00e4nzlich ungewiss gewesen, ob und wann der Kl\u00e4ger seine Fahrerlaubnis zur\u00fcckerhalte. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis h\u00e4tte jedenfalls 9 Monate nicht durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Das gen\u00fcge f\u00fcr eine ordentliche K\u00fcndigung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die mit einer privaten Trunkenheitsfahrt verbundene Entziehung der Fahrerlaubnis kann sogar eine fristlose K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses rechtfertigen; auch dann, wenn kein Schaden entstanden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kraftfahrer riskieren bei privater Trunkenheitsfahrt ihren Arbeitsplatz Kernaussage Ab einem Blutalkoholgehalt von 0,5 \u2030 droht Autofahrern ein Fahrverbot, auch wenn bei der Trunkenheitsfahrt keine Anzeichen von Fahrunsicherheit zu erkennen waren. 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