{"id":1174,"date":"2011-11-30T11:01:05","date_gmt":"2011-11-30T09:01:05","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1174"},"modified":"2012-08-17T11:43:12","modified_gmt":"2012-08-17T09:43:12","slug":"kraftfahrzeugsteuer-ist-masseverbindlichkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kraftfahrzeugsteuer-ist-masseverbindlichkeit\/","title":{"rendered":"Kraftfahrzeugsteuer ist Masseverbindlichkeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kraftfahrzeugsteuer ist Masseverbindlichkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Die nach Insolvenzer\u00f6ffnung entstandene Kfz-Steuer war nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stets gegen den Treuh\u00e4nder\/Insolvenzverwalter festzusetzen, da die Rechtsposition als Halter eines Kfz zur Insolvenzmasse geh\u00f6rt. Durch \u00c4nderung der Rechtsprechung kommt es nunmehr allein darauf an, ob das Fahrzeug Teil der Insolvenzmasse ist. Bei Unpf\u00e4ndbarkeit des Kfz kann die Steuer nur gegen den Schuldner festgesetzt werden, denn das Fahrzeug ist insolvenzfrei. Eine Unpf\u00e4ndbarkeit liegt allerdings nur vor, wenn der Schuldner keine zumutbare M\u00f6glichkeit der Nutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel hat und die Arbeitsst\u00e4tte auch nicht mit dem Fahrrad oder zu Fu\u00df erreichen kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber das Verm\u00f6gen des Schuldners wurde im November 2007 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und der Kl\u00e4ger wurde zum Treuh\u00e4nder bestellt. Der Schuldner ist als Arbeitnehmer t\u00e4tig und besucht zudem eine Technikerschule. Auf ihn war im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens ein Kraftrad zugelassen. Das beklagte Finanzamt setzte f\u00fcr die Zeit nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens die Kraftfahrzeugsteuer gegen den Kl\u00e4ger als Treuh\u00e4nder in H\u00f6he von 49 EUR fest. Hiergegen richtete sich die Klage, die vor dem Finanzgericht keinen Erfolg hatte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hob das Urteil auf und wies die Sache an das Finanzgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcck. Als Verm\u00f6gensverwalter ist der Insolvenzverwalter Steuerpflichtiger und richtiger Bekanntgabe- und Inhaltsadressat von Steuerbescheiden, mit denen die Finanzbeh\u00f6rde bestehende Masseverbindlichkeiten geltend macht. Demgegen\u00fcber sind Steuerforderungen, die sich gegen das insolvenzfreie Verm\u00f6gen des Schuldners richten, gegen diesen geltend zu machen. Ma\u00dfgebend ist, ob das Kfz Teil der Insolvenzmasse ist. Sofern die Rechtsposition als Halter eines Kfz die Zugeh\u00f6rigkeit zur Insolvenzmasse begr\u00fcnden soll, teilt der erkennende Senat nicht mehr diese Auffassung. Die Rechtsposition des Halters eines Kfz ist n\u00e4mlich kein Verm\u00f6gen im Sinne der Insolvenzordnung. Ob das Kraftrad nicht zur Insolvenzmasse geh\u00f6rt, weil es nach anderen zivilrechtlichen Vorschriften unpf\u00e4ndbar war, hat nun das Finanzgericht zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Sofern ein Kfz unpf\u00e4ndbar und damit insolvenzfrei ist, kann der Treuh\u00e4nder\/Insolvenzverwalter gegen die Heranziehungsbescheide zur Kfz-Steuer erfolgreich Einspruch einlegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kraftfahrzeugsteuer ist Masseverbindlichkeit Rechtslage Die nach Insolvenzer\u00f6ffnung entstandene Kfz-Steuer war nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stets gegen den Treuh\u00e4nder\/Insolvenzverwalter festzusetzen, da die Rechtsposition als Halter eines Kfz zur Insolvenzmasse geh\u00f6rt. Durch \u00c4nderung der Rechtsprechung kommt es nunmehr allein darauf an, ob das Fahrzeug Teil der Insolvenzmasse ist. 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