{"id":1180,"date":"2011-11-30T11:03:16","date_gmt":"2011-11-30T09:03:16","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1180"},"modified":"2012-08-17T11:42:07","modified_gmt":"2012-08-17T09:42:07","slug":"fahrtaufwendungen-fur-schulwege-der-kinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fahrtaufwendungen-fur-schulwege-der-kinder\/","title":{"rendered":"Fahrtaufwendungen f\u00fcr Schulwege der Kinder"},"content":{"rendered":"<p><strong>Fahrtaufwendungen f\u00fcr Schulwege der Kinder<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Wer Kinder hat, der hat nicht nur Freuden und Sorgen, sondern meist auch weniger Geld im Portemonnaie. Will man das Finanzamt an den Kosten beteiligen, dann gilt bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Kinderbetreuungskosten) der Grundsatz, dass mit dem Kindergeld die Aufwendungen abgegolten sind. Hierunter fallen dann i. d. R. auch die Kosten f\u00fcr den Schulweg der Kinder, denn eine steuerliche F\u00f6rderung von \u00fcbernommenen Ausbildungskosten verlangt Vollj\u00e4hrigkeit und ausw\u00e4rtige Unterbringung des Kindes. Hiermit wollte sich ein F\u00f6rster, der seinen Wohnsitz in einem Forsthaus mit Ein\u00f6dlage und 28 km von der Schule entfernt hatte, nicht zufrieden geben.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Im Streitfall hatte der Revierf\u00f6rster aus dienstlichen Gr\u00fcnden einen Wohnsitz ohne Anbindungen an das \u00f6ffentliche Nahverkehrsnetz. Die Kinder wurden mit dem Auto in die 28 km entfernt liegende Schule gebracht. Der F\u00f6rster setzte in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung an 130 Tagen jeweils 4 Fahrten t\u00e4glich mit 30 Cent\/Kilometer als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung an. Obwohl die Fahrt mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln 3,5 Std. dauern w\u00fcrde, setzte er als Entfernung nur die Strecke bis zur n\u00e4chsten Bushaltestelle von 10 km an. Nachdem das Finanzamt die steuerliche Ber\u00fccksichtigung der Kosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abgelehnt hatte, beantragte er im Klageverfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz den Ansatz als Werbungskosten. Er meinte, die Fahrten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben vom beruflich veranlassten Wohnsitz hingen kausal mit dem Beruf und der Erzielung von Einnahmen zusammen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzrichter sahen trotz des ungew\u00f6hnlichen Sachverhalts keinen Anlass, von der st\u00e4ndigen Rechtsprechung abzuweichen. Einen Werbungskostenabzug lehnten sie ab, weil das ausl\u00f6sende Moment der Fahrtaufwendungen die Unterhaltspflicht der Eltern gegen\u00fcber ihren Kindern gewesen sei, und nicht die berufliche T\u00e4tigkeit. Eine Au\u00dfergew\u00f6hnlichkeit der Aufwendungen vermochten die Richter auch nicht zu erkennen, denn bei den Kosten der Schulausbildung handele es sich um zum gew\u00f6hnlichen Lebensunterhalt z\u00e4hlende Aufwendungen, die allen Eltern schulpflichtiger Kinder entst\u00fcnden. Zu dieser Entscheidung sei der Bundesfinanzhof bereits 1966 gelangt, so dass der Senat in Anbetracht der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung seit damals nichts Un\u00fcbliches daran findet, aus Zeit- oder Sicherheitsgr\u00fcnden Kinder in die Schule zu fahren.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig, die Revision wurde nicht zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fahrtaufwendungen f\u00fcr Schulwege der Kinder Kernproblem Wer Kinder hat, der hat nicht nur Freuden und Sorgen, sondern meist auch weniger Geld im Portemonnaie. Will man das Finanzamt an den Kosten beteiligen, dann gilt bis auf wenige Ausnahmen (z. B. 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