{"id":1183,"date":"2011-11-30T11:04:17","date_gmt":"2011-11-30T09:04:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1183"},"modified":"2012-08-17T11:34:26","modified_gmt":"2012-08-17T09:34:26","slug":"berufsausbildungskosten-bei-spater-im-ausland-ausgeubter-tatigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/berufsausbildungskosten-bei-spater-im-ausland-ausgeubter-tatigkeit\/","title":{"rendered":"Berufsausbildungskosten bei sp\u00e4ter im Ausland ausge\u00fcbter T\u00e4tigkeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Berufsausbildungskosten bei sp\u00e4ter im Ausland ausge\u00fcbter T\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Erst vor kurzem hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Kosten der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums entgegen der Absicht des Gesetzgebers als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Hier sind insbesondere 2 Entscheidungen ans Licht der \u00d6ffentlichkeit gelangt. Zum einen der Fall des Berufspiloten in Ausbildung, der noch nicht in einem Dienstverh\u00e4ltnis stand; zum anderen eine Medizinstudentin, die unmittelbar nach dem Abitur das Studium aufgenommen hatte. Am gleichen Tag hat der BFH auch noch eine Variante des Pilotenfalls entschieden: Hier war der Pilot nach Abschluss der Ausbildung zun\u00e4chst berufsbedingt ins Ausland gezogen. Konnte dies jetzt im Hinblick auf das Abzugsverbot der mit steuerfreien Einnahmen unmittelbar zusammenh\u00e4ngenden Kosten zu einem anderen Ergebnis f\u00fchren?<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Pilotenanw\u00e4rter hatte nach Abitur und Zivildienst einen nicht verg\u00fcteten Ausbildungsvertrag f\u00fcr den Erwerb des Pilotenscheins abgeschlossen. Nach erfolgreichem Abschluss fand er eine Anstellung als Erster Offizier bei einer t\u00fcrkischen Airline und gab daraufhin seinen inl\u00e4ndischen Wohnsitz auf, um in die T\u00fcrkei zu ziehen. Etwa 1 1\/2 Jahre sp\u00e4ter zog es ihn, verbunden mit einem Arbeitgeberwechsel, wieder zur\u00fcck nach Deutschland. Das Finanzamt konnte sich bei damals scheinbar eindeutiger Rechtslage noch sicher f\u00fchlen und lehnte unabh\u00e4ngig von der Auslandsproblematik den Abzug als Werbungskosten ab. Hiermit musste sich jetzt der BFH zus\u00e4tzlich auseinandersetzen, nachdem der Grundfall des Piloten bereits positiv beschieden wurde.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die sp\u00e4tere Auslandst\u00e4tigkeit lie\u00df den Senat nicht zu einem anderen Ergebnis kommen. Z\u00fcnglein an der Waage war das Erfordernis eines unmittelbaren Zusammenhangs der Aufwendungen mit den sp\u00e4teren steuerbefreiten Einnahmen. Diesen Zusammenhang sah der BFH in der Vergangenheit etwa bei Auslandsumzugskosten und den daraufhin erzielten ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften oder den Aufwendungen eines B\u00fcrgermeisters, denen steuerfreie Aufwandsentsch\u00e4digungen gegen\u00fcberstanden. Dagegen hat der BFH den wirtschaftlichen Zusammenhang selbst f\u00fcr den Fall verneint, dass Aufwendungen f\u00fcr einen Lehrgangsbesuch im Hinblick auf einen geplanten Auslandseinsatz entstanden waren und f\u00fcr den Auslandseinsatz eine steuerfreie Zulage gezahlt werden sollte.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat herausgestellt, dass allein die M\u00f6glichkeit einer sp\u00e4teren Berufsaus\u00fcbung im Ausland f\u00fcr den erforderlichen Zusammenhang nicht ausreicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Berufsausbildungskosten bei sp\u00e4ter im Ausland ausge\u00fcbter T\u00e4tigkeit Kernproblem Erst vor kurzem hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Kosten der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums entgegen der Absicht des Gesetzgebers als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Hier sind insbesondere 2 Entscheidungen ans Licht der \u00d6ffentlichkeit gelangt. 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