{"id":1202,"date":"2011-11-30T13:59:30","date_gmt":"2011-11-30T11:59:30","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1202"},"modified":"2018-03-22T11:28:38","modified_gmt":"2018-03-22T09:28:38","slug":"elektronische-rechnungen-ab-1-7-2011-lohnt-sich-die-umstellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/elektronische-rechnungen-ab-1-7-2011-lohnt-sich-die-umstellung\/","title":{"rendered":"Elektronische Rechnungen ab 1.7.2011 &#8211; Lohnt sich die Umstellung?"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Elektronische Rechnungen<\/strong><\/h2>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>K\u00fcrzlich wurde das Steuervereinfachungsgesetz 2011 verabschiedet; es beinhaltet Neuregelungen zu den <em>elektronischen Rechnungen, die r\u00fcckwirkend ab dem 1.7.2011 gelten<\/em>. F\u00fcr die Praxis stellt sich jetzt die Frage, ob nun elektronisch abgerechnet werden sollte bzw. elektronische Eingangsrechnungen akzeptiert werden sollten.<\/p>\n<p><strong>Gesetzliche Neuregelung<\/strong><\/p>\n<p>Bisher galten nur Rechnungen mit qualifizierter Signatur und solche, die im EDI-Verfahren versendet werden, als elektronische Rechnungen i. S. d. Umsatzsteuergesetzes (UStG). Nunmehr gelten auch Rechnungen die z. B. per E-Mail, Computer-Fax oder Web-Download \u00fcbermittelt werden, als elektronische Rechnungen. Unver\u00e4ndert muss der Rechnungsempf\u00e4nger die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhaltes sowie die Lesbarkeit gew\u00e4hrleisten. Hierzu kann er neben den bisher akzeptierten Verfahren auch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren einsetzen. Dieses muss einen verl\u00e4sslichen Pr\u00fcfpfad zwischen Rechnung und empfangener Leistung schaffen. In seiner einfachsten Form soll laut Bundesfinanzministerium (BMF) hier ein Abgleich der Rechnung mit der Bestellung den Anforderungen gen\u00fcgen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Gegen\u00fcber der bisher sehr restriktiven Handhabung stellt die Neuerung eine Vereinfachung dar. Allerdings ist noch nicht eindeutig gekl\u00e4rt, wie ein internes Kontrollsystem, das \u00dcberpr\u00fcfungen durch die Finanzverwaltung standh\u00e4lt, etabliert und gegebenenfalls dokumentiert werden kann. Zwar hat das BMF einen &#8222;Frage-Antwort-Katalog&#8220; zur Neuregelung ver\u00f6ffentlicht, der vermeintlich relativ geringe Anforderungen vorgibt, doch ist fraglich, ob Pr\u00fcfer sich hierauf einlassen werden. Geschieht dies nicht, droht die Versagung des Vorsteuerabzuges. Wer zuk\u00fcnftig elektronische Rechnungen nutzen m\u00f6chte, sollte daher mit der Umsetzung warten, bis das BMF sich hierzu verbindlich ge\u00e4u\u00dfert hat. Ferner ist zu beachten, dass die Archivierung elektronischer Rechnungen nicht vereinfacht wurde; es ist also nach wie vor nicht m\u00f6glich, diese in Papierform aufzubewahren. Vielmehr muss die Aufbewahrung auf einem Datentr\u00e4ger erfolgen, der keine \u00c4nderungen mehr zul\u00e4sst. Neben den vermeintlichen Vorteilen der Neuregelung wurden allerdings auch die Kontrollbefugnisse der Finanzverwaltung erheblich versch\u00e4rft. Nunmehr d\u00fcrfen die Pr\u00fcfer auch im Rahmen der <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Umsatzsteuer-Nachschau.html\">Umsatzsteuernachschau<\/a>, also unangemeldet, Einsicht in die EDV der Unternehmen nehmen. Es bleibt dann keine Zeit mehr, hierauf zu reagieren, so dass die Daten st\u00e4ndig pr\u00fcfungsbereit gehalten werden m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Elektronische Rechnungen Kernaussage K\u00fcrzlich wurde das Steuervereinfachungsgesetz 2011 verabschiedet; es beinhaltet Neuregelungen zu den elektronischen Rechnungen, die r\u00fcckwirkend ab dem 1.7.2011 gelten. F\u00fcr die Praxis stellt sich jetzt die Frage, ob nun elektronisch abgerechnet werden sollte bzw. elektronische Eingangsrechnungen akzeptiert werden sollten. 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