{"id":1217,"date":"2011-11-30T14:09:49","date_gmt":"2011-11-30T12:09:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1217"},"modified":"2012-08-17T11:18:09","modified_gmt":"2012-08-17T09:18:09","slug":"stellenanzeige-geschaftsfuhrer-gesucht-ist-diskriminierend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stellenanzeige-geschaftsfuhrer-gesucht-ist-diskriminierend\/","title":{"rendered":"Stellenanzeige &#8222;Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gesucht&#8220; ist diskriminierend"},"content":{"rendered":"<p><strong>Stellenanzeige &#8222;Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gesucht&#8220; ist diskriminierend<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, soll u. a. Benachteiligungen aus Gr\u00fcnden des Geschlechts verhindern. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz gesch\u00fctzten Personen Rechtsanspr\u00fcche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegen\u00fcber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote versto\u00dfen. Hierzu entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe k\u00fcrzlich, dass Stellenanzeigen, die nur in m\u00e4nnlicher oder weiblicher Form verfasst sind, gegen das Benachteiligungsverbot des AGG versto\u00dfen und sprach einer Benachteiligten eine Entsch\u00e4digung zu.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Im Auftrag des beklagten Unternehmens gab eine Kanzlei in einer Tageszeitung 2 Stellenanzeigen mit folgendem Inhalt auf: &#8222;Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gesucht\u2026 F\u00e4higkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in F\u00fchrungspositionen erw\u00fcnscht. Fr\u00fchere T\u00e4tigkeiten in der Branche nicht notwendig\u2026&#8220;. Die daraufhin \u00fcbersandte Bewerbung der auch als Anw\u00e4ltin zugelassenen Kl\u00e4gerin wurde nicht ber\u00fccksichtigt. Sie meldete Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche von 25.000 EUR an und begehrte Auskunft \u00fcber den Auftraggeber der Stellenanzeige. Diesen benannte die Kanzlei erst nach entsprechender Verurteilung. Die sodann erhobene Klage der Anw\u00e4ltin auf Entsch\u00e4digung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung im Bewerbungsverfahren wies das Landgericht zur\u00fcck. Das OLG gab ihr teilweise in H\u00f6he von 13.000 EUR statt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund des geschlechtsbezogenen Benachteiligungsverbotes darf ein Arbeitgeber nicht nach m\u00e4nnlichen oder weiblichen Kandidaten suchen. Geschlechtsneutral ist eine Ausschreibung nur formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an M\u00e4nner richtet. Das beklagte Unternehmen hatte indes den m\u00e4nnlichen Begriff auch im Kontext der Anzeige nicht weiter relativiert. Dass die Stellenanzeige nicht von dem beklagten Unternehmen, sondern einer Kanzlei formuliert wurde, \u00e4nderte nichts; bedient sich der Arbeitgeber n\u00e4mlich zur Stellenausschreibung eines Dritten, so ist ihm dessen Verhalten zuzurechnen. Eine nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung f\u00fchrt zu einer Vermutung der Benachteiligung und damit zu einer Beweislastumkehr: das ausschreibende Unternehmen muss nachweisen, dass der\/die Betroffene nicht wegen des Geschlechts benachteiligt wurde. Dies konnte das beklagte Unternehmen hier nicht. Das OLG hielt dementsprechend eine Entsch\u00e4digung im Umfang eines Monatsgehalts f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Eine Stellenanzeige, die mit &#8222;Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gesucht&#8220; \u00fcberschrieben ist, ohne den Zusatz &#8222;\/in&#8220; bzw. &#8222;m\/w&#8220; zu enthalten, benachteiligt Frauen, die sich erfolglos um die Stelle bewerben. Die Betroffenen haben Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung, die so hoch bemessen sein muss, dass zuk\u00fcnftig eine abschreckende Wirkung besteht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stellenanzeige &#8222;Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gesucht&#8220; ist diskriminierend Kernaussage Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, soll u. a. Benachteiligungen aus Gr\u00fcnden des Geschlechts verhindern. 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