{"id":1224,"date":"2011-11-30T10:21:19","date_gmt":"2011-11-30T08:21:19","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1224"},"modified":"2012-08-17T12:12:17","modified_gmt":"2012-08-17T10:12:17","slug":"standardsoftware-auf-datentrager-ist-immaterielles-wirtschaftsgut","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/standardsoftware-auf-datentrager-ist-immaterielles-wirtschaftsgut\/","title":{"rendered":"Standardsoftware auf Datentr\u00e4ger ist immaterielles Wirtschaftsgut"},"content":{"rendered":"<p><strong>Standardsoftware auf Datentr\u00e4ger ist immaterielles Wirtschaftsgut<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Steuerpflichtige k\u00f6nnen f\u00fcr die zuk\u00fcnftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlageverm\u00f6gens unter bestimmten Voraussetzungen gewinnmindernde Abzugsbetr\u00e4ge von bis zu 40 % der geplanten Kosten geltend machen (ab 2008 als Investitionsabzugsbetrag, davor als Ansparabschreibung). Der Abzug setzt jedoch die &#8222;Beweglichkeit&#8220; des Anlageguts voraus. Beweglich oder unbeweglich k\u00f6nnen nach allgemeiner Auffassung nur materielle Wirtschaftsg\u00fcter sein, nicht dagegen immaterielle. Wird ein Abzugsbetrag f\u00fcr eine geplante Anschaffung von Software begehrt, wird das in den meisten F\u00e4llen zu Problemen f\u00fchren, denn die Finanzverwaltung sieht grunds\u00e4tzlich nur Trivialprogramme von bis zu 410 EUR als materiell an.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein selbstst\u00e4ndiger Systementwickler und Systeminstallateur beantragte eine Ansparabschreibung auf den beabsichtigten Erwerb von Systemsoftware von fast 70.000 EUR. Das Finanzamt gew\u00e4hrte zun\u00e4chst den Abzug und machte ihn dann sp\u00e4ter im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung wieder r\u00fcckg\u00e4ngig. Der Pr\u00fcfer war der Auffassung, bei Systemsoftware handele es sich unabh\u00e4ngig von der Handels\u00fcblichkeit um ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das Finanzgericht dagegen sah in datentr\u00e4gergebundenen Standardprogrammen &#8211; im Gegensatz zu Individualsoftware &#8211; materielle und bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter. Das Finanzamt zog vor den Bundesfinanzhof (BFH) und bekam Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hielt an dem Grundsatz fest, dass Computerprogramme grunds\u00e4tzlich immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter sind. Dies gelte auch dann, wenn sie auf einem Datentr\u00e4ger gespeichert sind. Ausnahmen seien f\u00fcr Datensammlungen m\u00f6glich, die keine Befehlselemente und allgemein bekannte und jedermann zug\u00e4ngliche Daten enthielten, wie z. B. Zahlen oder Buchstaben. F\u00fcr eine Beurteilung komme es darauf an, auf welches Wirtschaftsgut sich der k\u00fcnftige Anschaffungsvorgang beziehe. Nicht ma\u00dfgebend sei die Funktion der Software nach ihrer Verbindung mit dem bei dem Erwerber bereits vorhandenen Ger\u00e4t. Wo sich der Schwerpunkt des Gesamtpakets nach der Verbindung befinde, sei unerheblich. So beschr\u00e4nke sich im Streitfall der materielle Gehalt auf den Datentr\u00e4ger. Dieser diene dem Transport der Software sowie dem \u00dcbertrag in einen Computer und verliere anschlie\u00dfend seine Bedeutung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Unterl\u00e4uft bei Auswahl der Investition ein Fehler, drohen Zinsnachteile. Ein Austausch mit einem anderen Wirtschaftsgut kommt dann meist aus zeitlichen Gr\u00fcnden wegen des fehlenden Finanzierungszusammenhangs nicht mehr in Betracht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Standardsoftware auf Datentr\u00e4ger ist immaterielles Wirtschaftsgut Kernproblem Steuerpflichtige k\u00f6nnen f\u00fcr die zuk\u00fcnftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlageverm\u00f6gens unter bestimmten Voraussetzungen gewinnmindernde Abzugsbetr\u00e4ge von bis zu 40 % der geplanten Kosten geltend machen (ab 2008 als Investitionsabzugsbetrag, davor als Ansparabschreibung). Der Abzug setzt jedoch die &#8222;Beweglichkeit&#8220; des Anlageguts voraus. 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