{"id":1240,"date":"2011-11-30T10:33:48","date_gmt":"2011-11-30T08:33:48","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1240"},"modified":"2012-08-17T12:05:39","modified_gmt":"2012-08-17T10:05:39","slug":"abgrenzung-betriebsstilllegung-und-ubergang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgrenzung-betriebsstilllegung-und-ubergang\/","title":{"rendered":"Abgrenzung Betriebsstilllegung und -\u00fcbergang"},"content":{"rendered":"<p><strong>Abgrenzung Betriebsstilllegung und -\u00fcbergang<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Verliert ein Arbeitgeber im Dienstleistungsbereich einen Auftrag an einen Konkurrenten und f\u00fchrt dieser den Auftrag nahtlos, mit im Wesentlichen gleichen Personen und gleicher Organisation fort, dann kommt es von Seiten der (nicht \u00fcbernommenen) Arbeitnehmer regelm\u00e4\u00dfig zum Streit. Gestritten wird dar\u00fcber, ob nicht ein Betriebs\u00fcbergang vorgelegen hat, der dazu f\u00fchrt, dass K\u00fcndigungen, die der ehemalige Auftragnehmer wegen des Auftragswegfalls ausgesprochen hat, unwirksam w\u00e4ren. Zu dieser Abgrenzung zwischen Betriebsstilllegung wegen Auftragswegfalls und Betriebs\u00fcbergang wegen nahtloser Fortsetzung der T\u00e4tigkeit hat j\u00fcngst das Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf entschieden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger waren bei der Beklagten in dem spezialisierten Bereich der Flugzeuginnenreinigung besch\u00e4ftigt. Als die Beklagte den Auftrag einer Luftfahrtgesellschaft an ein Schwesterunternehmen verlor, k\u00fcndigte sie einigen Besch\u00e4ftigten (andere wurden von der Schwestergesellschaft \u00fcbernommen), weil beim bisherigen Arbeitgeber mit dem Auftragswegfall der Bereich Flugzeuginnenreinigung nicht mehr existiere. Die Kl\u00e4ger gingen dagegen von einem Betriebs\u00fcbergang auf die Schwestergesellschaft aus.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht urteilte zugunsten der Kl\u00e4ger und ging ebenfalls von einem Betriebs\u00fcbergang auf die Schwestergesellschaft aus. Dieser ergebe sich daraus, dass die Reinigungsauftr\u00e4ge nahtlos und in gleicher Weise von der Schwestergesellschaft ausgef\u00fchrt w\u00fcrden, die Schwestergesellschaft einen wesentlichen Teil der Belegschaft \u00fcbernommen habe und die Arbeitsmethodik im Wesentlichen gleich geblieben sei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt die Abgrenzungslinie zwischen Betriebsstilllegung und Betriebs\u00fcbergang. Insbesondere im Bereich der Auftragsneuvergabe ist wesentliches Kriterium einer identit\u00e4tswahrenden Betriebsfortf\u00fchrung die \u00dcbernahme von wesentlichen Teilen der Stammbelegschaft. Kommt dann noch hinzu, dass gleiche Arbeitsmethodik verwendet wird und es zu keiner Unterbrechung der T\u00e4tigkeiten kommt, wird regelm\u00e4\u00dfig ein Betriebs\u00fcbergang anzunehmen sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgrenzung Betriebsstilllegung und -\u00fcbergang Rechtslage Verliert ein Arbeitgeber im Dienstleistungsbereich einen Auftrag an einen Konkurrenten und f\u00fchrt dieser den Auftrag nahtlos, mit im Wesentlichen gleichen Personen und gleicher Organisation fort, dann kommt es von Seiten der (nicht \u00fcbernommenen) Arbeitnehmer regelm\u00e4\u00dfig zum Streit. 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