{"id":1267,"date":"2011-11-30T10:42:59","date_gmt":"2011-11-30T08:42:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1267"},"modified":"2012-08-17T11:49:42","modified_gmt":"2012-08-17T09:49:42","slug":"arbeitgeber-hat-nicht-immer-anspruch-auf-ersatz-von-detektivkosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitgeber-hat-nicht-immer-anspruch-auf-ersatz-von-detektivkosten\/","title":{"rendered":"Arbeitgeber hat nicht immer Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Arbeitgeber hat nicht immer Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein Arbeitnehmer w\u00e4hrend des laufenden K\u00fcndigungsschutzverfahrens einer anderen Besch\u00e4ftigung nachgegangen und deckt ein vom Arbeitgeber beauftragter Detektiv dies auf, muss der Arbeitnehmer die Detektivkosten nicht zwangsl\u00e4ufig ersetzen. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied k\u00fcrzlich, dass eine Ersatzpflicht jedenfalls dann ausscheidet, wenn sich die \u00dcberwachung des Arbeitnehmers auf einen Zeitraum erstreckte, f\u00fcr den dieser keine Anspr\u00fcche geltend macht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der beklagte Arbeitnehmer war von Februar bis August 2009 als Kraftfahrer f\u00fcr den klagenden Arbeitgeber t\u00e4tig. Der Arbeitgeber sprach im August 2009 eine \u00c4nderungsk\u00fcndigung aus, gegen die der Arbeitnehmer K\u00fcndigungsschutzklage erhob. Er forderte im Laufe des Verfahrens auch Arbeitsentgelt f\u00fcr den Zeitraum von September bis Dezember 2009 ein. Nachdem der Arbeitgeber im Mai 2010 insgesamt 7 fristlose K\u00fcndigungen aussprach, schlossen die Parteien im Juli 2010 einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverh\u00e4ltnis Ende August 2009 endete und der Arbeitnehmer eine Abfindung in H\u00f6he von 4.400 EUR erhielt. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer im Mai und Juni 2010 durch Detektive \u00fcberwachen lassen und hierf\u00fcr rd. 21.000 EUR gezahlt. Der Arbeitgeber trug im Prozess vor, die beauftragten Detektive h\u00e4tten festgestellt, dass der Arbeitnehmer im Mai und Juni 2010 einer anderweitigen Besch\u00e4ftigung nachgegangen sei. Dies hatte der Arbeitnehmer vor Abschluss des gerichtlichen Vergleichs wahrheitswidrig verneint. Der Arbeitgeber verlangte Erstattung der Detektivkosten und Auskunft dar\u00fcber, welche Eink\u00fcnfte der Arbeitnehmer erzielt habe. Er blieb in allen Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Schon das Arbeitsgericht hatte ausgef\u00fchrt, der Arbeitnehmer sei einer vors\u00e4tzlichen Pflichtverletzung nicht \u00fcberf\u00fchrt worden; die H\u00f6he der Detektivkosten stehe auch in keinem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum bef\u00fcrchteten Schaden. Der Arbeitgeber ben\u00f6tige keine Auskunft \u00fcber die H\u00f6he etwaiger Eink\u00fcnfte, da er die Abfindung nach den Angaben der Lohnsteuerkarte berechnen k\u00f6nne. F\u00fcr das Landesarbeitsgericht war weiterhin ma\u00dfgeblich, dass sich die \u00dcberwachung durch die Detektive auf einen Zeitraum erstreckte, f\u00fcr den der Arbeitnehmer im vorhergehenden K\u00fcndigungsschutzprozess keine Anspr\u00fcche geltend gemacht hatte. Es war auch nicht ersichtlich, dass es in Bezug auf diese Zeitspanne zu einer Erweiterung des Vorprozesses gekommen w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Ein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Erstattung von Detektivkosten kommt nur dann in Betracht, wenn die arbeitnehmerseitig geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht in den Zeitraum der \u00dcberwachung fallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitgeber hat nicht immer Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten Kernaussage Ist ein Arbeitnehmer w\u00e4hrend des laufenden K\u00fcndigungsschutzverfahrens einer anderen Besch\u00e4ftigung nachgegangen und deckt ein vom Arbeitgeber beauftragter Detektiv dies auf, muss der Arbeitnehmer die Detektivkosten nicht zwangsl\u00e4ufig ersetzen. 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