{"id":12685,"date":"2013-02-03T20:09:07","date_gmt":"2013-02-03T18:09:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=12685"},"modified":"2020-09-14T16:31:03","modified_gmt":"2020-09-14T14:31:03","slug":"elektronische-lohnsteuerabzugsmerkmale","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/elektronische-lohnsteuerabzugsmerkmale\/","title":{"rendered":"Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale"},"content":{"rendered":"<h2>Startschreiben zum erstmaligen Abruf und zur Anwendung ab dem Kalenderjahr 2013<\/h2>\n<p>Nach \u00a7 52b Absatz 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) ge\u00e4ndert worden ist, hat das Bundesministerium der Finanzen den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuer-abzugsmerkmale (ELStAM) f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Lohnsteuerabzugs sowie den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem BMF-Schreiben (Startschreiben) zu bestimmen.<\/p>\n<p>Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird als Starttermin f\u00fcr das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) der 1. November 2012 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt k\u00f6nnen die Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 abrufen. Damit hat der Arbeitgeber das ELStAM-Verfahren grunds\u00e4tzlich f\u00fcr laufenden Arbeitslohn, der f\u00fcr einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und f\u00fcr sonstige Bez\u00fcge, die nach dem 31. Dezember 2012 zuflie\u00dfen, anzuwenden (\u00a7 52b Absatz 5 Satz 2 EStG).<\/p>\n<p>Abweichend von \u00a7 52b Absatz 5 Satz 2 EStG in der o. g. Fassung sind f\u00fcr die Einf\u00fchrung des ELStAM-Verfahrens die verfahrenserleichternden Regelungen des \u00a7 52b &#8211; neu &#8211; EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2013 (JStG 2013) zu beachten. Das parlamentarische Verfahren zum JStG 2013 ist noch nicht abgeschlossen. Es ist aber davon auszugehen, dass\u00a0die Neufassung des \u00a7 52b EStG zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in Kraft treten wird. Damit sind die in der Entwurfsfassung des BMF-Schreibens mit Stand vom 2. Oktober 2012 &#8211; IV C 5 &#8211; S 2363\/07\/0002-03 &#8211; \/ &#8211; 2012\/0813379 &#8211; (sog. ELStAM-Startschreiben) enthaltenen Regelungen f\u00fcr den Lohnsteuerabzug im Einf\u00fchrungszeitraum 2013 weiterhin anzuwenden. Dieser Entwurf enth\u00e4lt insbesondere Ausf\u00fchrungen zur M\u00f6glichkeit der weiteren Anwendung der Lohnsteuerkarte 2010 oder sonstiger Papierbescheinigungen, solange der Arbeitgeber das ELStAM-Verfahren in 2013 noch nicht anwendet. Die Entwurfsfassung dieses BMF-Schreibens steht auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (<br \/>\nhttp:\/\/www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen &#8211; Steuern &#8211; Steuerarten &#8211; Lohnsteuer &#8211; BMF-Schreiben\/Allgemeines bzw. unter http:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/BMF_Schreiben\/Steuerarten\/Lohnsteuer\/2012-10-02-elstam.html zur Einsicht und zum Abruf bereit.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Regelverfahrens zur Anwendung der ELStAM wird auf \u00a7 39e EStG und die Entwurfsfassung des BMF-Schreibens mit Stand vom 11. Oktober 2012 &#8211; IV C 5 &#8211; S 2363\/07\/0002-03 &#8211; \/ &#8211; 2012\/0929862 &#8211; (sog. ELStAM-Anwendungsschreiben) hingewiesen. Die Entwurfsfassung dieses BMF-Schreibens steht auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http:\/\/www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen &#8211; Steuern &#8211; Steuerarten &#8211; Lohnsteuer &#8211; BMF-Schreiben\/Allgemeines bzw. unter http:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/BMF_Schreiben\/Steuerarten\/Lohnsteuer\/2012-10-12-LStAbzugsmerkmale.html zur Einsicht und zum Abruf bereit.<\/p>\n<p>-&gt; siehe auch\u00a0http:\/\/elektronische-lohnsteuerkarte.com\/Elektronische-Lohnsteuerkarte.htm<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Mit 2013 kommt das Aus f\u00fcr die Papier-Lohnsteuerkarte<\/h2>\n<p>Papier-Lohnsteuerkarte wird durch das elektronische Abrufverfahren &#8222;ELSTAM&#8220; abgel\u00f6st. Arbeitnehmer m\u00fcssen ihre Freibetr\u00e4ge neu beantragen.<\/p>\n<p>Ab dem 01.01.2013 ist es soweit: Die Papier-Lohnsteuerkarte wird nach mehr als 85 Jahren durch das elektronische Abrufverfahren \u201eELStAM\u201c abgel\u00f6st. ELStAM steht f\u00fcr\u00a0<strong>E<\/strong>lektronische\u00a0<strong>L<\/strong>ohn<strong>St<\/strong>euer<strong>A<\/strong>bzugs<strong>M<\/strong>erkmale. F\u00fcr den Umstieg von der Papierform zum elektronischen Abrufverfahren steht den Arbeitgebern das ganze Jahr 2013 zur Verf\u00fcgung. Die Arbeitgeber k\u00f6nnen den f\u00fcr sie geeigneten Zeitpunkt f\u00fcr den Sprung ins elektronische Verfahren im Laufe des Jahres 2013 selbst bestimmen. Sobald aber der Arbeitgeber in das elektronische Verfahren einsteigt, sind f\u00fcr ihn nur noch die ELStAM\u2013Daten ma\u00dfgebend. Mit dem Umstieg verliert die Papier-Lohnsteuerkarte ihre bisherige Bedeutung.<\/p>\n<p>Damit der Umstieg f\u00fcr die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer m\u00f6glichst reibungslos verl\u00e4uft, sollten sie Folgendes beachten: \u201eWer mit der ersten elektronischen Lohnabrechnung keine b\u00f6se \u00dcberraschung erleben m\u00f6chte, muss seine Freibetr\u00e4ge z. B. als Berufspendler f\u00fcr das Jahr 2013 neu beantragen\u201c, erl\u00e4utert die Pr\u00e4sidentin der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Andrea Heck. Hierbei handelt es sich um keine Besonderheit des neuen Verfahrens. \u201eFreibetr\u00e4ge mussten auch bisher schon j\u00e4hrlich neu beantragt werden. Lediglich in den letzten beiden Jahren galten die Freibetr\u00e4ge, die auf der Papier-Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 ausgewiesen waren, ausnahmsweise im Folgejahr weiter\u201c, so Heck. Vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist nicht mehr gegenw\u00e4rtig, dass die Freibetr\u00e4ge j\u00e4hrlich neu zu beantragen sind. Wer seine Freibetr\u00e4ge nicht neu beantragt, l\u00e4uft Gefahr, nach dem Einstieg seines Arbeitgebers in das elektronische Verfahren netto weniger in der Lohnt\u00fcte zu haben.<\/p>\n<p>Zur Vermeidung langer Wartezeiten empfiehlt Andrea Heck, den Antrag auf Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigung auf dem Postweg beim Finanzamt einzureichen. Hierf\u00fcr notwendige Vordrucke sowie weitere Informationen sind unter\u00a0http:\/\/www.baden-wuerttemberg.de\u00a0zu finden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus r\u00e4t die Oberfinanzpr\u00e4sidentin den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sich \u00fcber ihre eigene ELStAM zu informieren. Auch hier k\u00f6nnten Unstimmigkeiten noch verborgen sein, die dann ebenfalls mit dem Einstieg des Arbeitgebers in das neue Verfahren zu Tage treten. Wer seine eigene ELStAM einsehen m\u00f6chte, kann entweder &#8211; nach erfolgter Registrierung &#8211; im ElsterOnline-Portal unter\u00a0www.elster.de\u00a0eine Selbstauskunft \u00fcber die f\u00fcr ihn gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale einholen oder sie bei seinem Arbeitgeber nach dessen Einstieg erfragen.<\/p>\n<p>\u201eWer jetzt nicht t\u00e4tig wird, verliert zwar kein Geld. Die zuviel einbehaltene Lohnsteuer kann mit der Einkommensteuererkl\u00e4rung geltend gemacht werden. Allerdings steht dann das zuviel einbehaltene Geld erst deutlich sp\u00e4ter zur Verf\u00fcgung. Eine falsche ELStAM kann auch zu Nachzahlzungen f\u00fchren\u201c, erg\u00e4nzt Heck.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><span style=\"font-size: 1.5em;\">Finanzverwaltung und Arbeitgeber kommunizieren Lohnsteuerdaten nun elektronisch<\/span><\/h2>\n<div>\n<p>Arbeitgeber k\u00f6nnen nun ihre Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren anmelden, um die zum 1. Januar 2013 g\u00fcltigen Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) abzurufen. Der Umstieg auf das elektronische Verfahren ist gesetzlich verpflichtend.\u00a0Die Arbeitgeber m\u00fcssen hierzu die Daten der neuen <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Lohnsteuerkarte.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">elektronischen Lohnsteuerkarte<\/a>\u00a0abrufen, um sie f\u00fcr die Lohnabrechnung ihrer Arbeitnehmer anzuwenden.\u00a0Um den Arbeitgebern aber ausreichend Zeit f\u00fcr die Umstellung zu geben, kann der Zeitpunkt des Einstiegs in das ELStAM-Verfahren innerhalb des Jahres 2013 selbst gew\u00e4hlt werden. Zudem besteht auch die M\u00f6glichkeit, zun\u00e4chst nur mit einem Teil der Arbeitnehmer in das Verfahren einzusteigen.<br \/>\nSp\u00e4testens mit der Dezemberabrechnung 2013 m\u00fcssen jedoch die ELStAM-Daten aller Arbeitnehmer f\u00fcr die Lohnabrechnung angewendet werden. Solange gelten die Daten der alten Papier-Lohnsteuerkarte bzw. der Ersatzbescheinigung weiter.<\/p>\n<p><strong>Wie k\u00f6nnen Arbeitgeber am ELStAM-Verfahren teilnehmen?<br \/>\n<\/strong>Arbeitgeber m\u00fcssen sich im ElsterOnline-Portal unter\u00a0www.elster.de\u00a0mit Hilfe des hierzu empfohlenen Organisationszertifikats registrieren. Dies entf\u00e4llt, wenn ein Steuerberater oder ein anderer Dienstleister die Aufgaben der Lohnbuchhaltung \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p><strong>Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten Daten der elektronischen Lohnsteuerkarte pr\u00fcfen<\/strong><br \/>\nMit dem Einstieg in das ELStAM-Verfahren sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die auf der elektronischen Lohnsteuerkarte enthaltenen Daten (ELStAM-Daten) genau pr\u00fcfen. Dies\u00a0ist vom heimischen PC aus im Elster-Online-Portal unter\u00a0www.elsteronline.de\/eportal\u00a0m\u00f6glich. Dazu ist aus Gr\u00fcnden des Datenschutzes eine einmalige, kostenfreie Registrierung mit der steuerlichen Identifikationsnummer erforderlich.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich m\u00fcssen Freibetr\u00e4ge f\u00fcr das Jahr 2013 mit Hilfe des Antrags auf Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigung beim Finanzamt neu beantragt werden. Ist dies bis zum Einstieg des Arbeitgebers ins ELStAM-Verfahren nicht geschehen, entfallen die Freibetr\u00e4ge f\u00fcr die monatliche Lohnsteuerberechnung. Bei Abweichungen k\u00f6nnen Arbeitgeber bis zu sechs Monate weiter nach den Daten der alten Papierlohnsteuerkarte bzw. der Papier-Ersatzbescheinigung abrechnen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Startschreiben zum erstmaligen Abruf und zur Anwendung ab dem Kalenderjahr 2013 Nach \u00a7 52b Absatz 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. 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