{"id":1270,"date":"2011-11-30T10:44:38","date_gmt":"2011-11-30T08:44:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1270"},"modified":"2012-08-17T11:49:15","modified_gmt":"2012-08-17T09:49:15","slug":"bilanzierung-eines-bearbeitungsentgelts-fur-einen-kredit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bilanzierung-eines-bearbeitungsentgelts-fur-einen-kredit\/","title":{"rendered":"Bilanzierung eines &#8222;Bearbeitungsentgelts&#8220; f\u00fcr einen Kredit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bilanzierung eines &#8222;Bearbeitungsentgelts&#8220; f\u00fcr einen Kredit<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr ein vom Darlehensnehmer bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlendes &#8222;Bearbeitungsentgelt&#8220; ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn das Entgelt im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht (anteilig) zur\u00fcckzuerstatten ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Handel mit M\u00f6beln und Einrichtungsgegenst\u00e4nden ist, hatte zur Finanzierung ihres M\u00f6belhauses im Jahr 2001 3 Darlehen mit einer Zinsfestschreibung aufgenommen. Es musste ein einmaliges, nicht laufzeitabh\u00e4ngiges Bearbeitungsentgelt von 4 % der Darlehensvaluta entrichtet werden. In ihrer Gewinnermittlung beantragte die GmbH den Ansatz der Bearbeitungsentgelte als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt war der Auffassung, die Bearbeitungsentgelte seien auf der Basis der Gesamtlaufzeiten der Darlehen abzugrenzen und legte aktive RAP zugrunde. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen der Berufung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, ob das Bearbeitungsentgelt Aufwand &#8222;f\u00fcr eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag&#8220; darstellte. Der Vorleistungscharakter ist zu bejahen, wenn der Empf\u00e4nger die Leistung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zeitanteilig zur\u00fcckzuzahlen hat. Darf der Empf\u00e4nger die Zahlung hingegen im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung behalten, ist das jedenfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Zeitraumbezogenheit der Gegenleistung. In dem zu entscheidenden Fall konnte die zu Vertragsbeginn geleistete Zahlung nicht mehr anteilig zur\u00fcckgefordert werden, so dass die Zahlung grunds\u00e4tzlich nicht aktiv abzugrenzen war. Etwas anderes gilt in diesem Fall jedoch, wenn das Dauerschuldverh\u00e4ltnis auf mehrere Jahre zu festen Bedingungen abgeschlossen ist und nur aus wichtigem Grund gek\u00fcndigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr fehlen, dass die Vertragsparteien dieser M\u00f6glichkeit mehr als eine rein theoretische Bedeutung beigemessen haben.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Mit diesem Urteil grenzt der BFH die unterschiedliche Behandlung der Bearbeitungsentgelte voneinander ab und l\u00e4sst im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ohne anteilige R\u00fcckzahlung des Entgeltes den Ansatz als sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgabe grunds\u00e4tzlich zu. Im Einzelfall ist auf die vertraglich vereinbarten K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeiten der Darlehen abzustellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bilanzierung eines &#8222;Bearbeitungsentgelts&#8220; f\u00fcr einen Kredit Kernaussage F\u00fcr ein vom Darlehensnehmer bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlendes &#8222;Bearbeitungsentgelt&#8220; ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn das Entgelt im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht (anteilig) zur\u00fcckzuerstatten ist. 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