{"id":1277,"date":"2011-10-31T10:48:51","date_gmt":"2011-10-31T08:48:51","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1277"},"modified":"2012-07-30T10:50:14","modified_gmt":"2012-07-30T08:50:14","slug":"aufwendungen-fur-erststudium-und-erstausbildung-abziehbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufwendungen-fur-erststudium-und-erstausbildung-abziehbar\/","title":{"rendered":"Aufwendungen f\u00fcr Erststudium und Erstausbildung abziehbar"},"content":{"rendered":"<p><strong>Aufwendungen f\u00fcr Erststudium und Erstausbildung abziehbar<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Die Behandlung der Kosten der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums besch\u00e4ftigt seit geraumer Zeit die Gerichte. Nach einer \u00c4nderung der Rechtsprechung im Jahr 2002 unterscheidet der Bundesfinanzhof (BFH) nicht mehr zwischen Aus- und Fortbildung, sondern stellt auf den Veranlassungszusammenhang ab. So konnten bis zum Jahr 2003 auch Kosten des Erststudiums als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig sein oder Verluste als Verlustvortr\u00e4ge festgestellt werden. Mit einer \u00c4nderung des EStG wollte der Gesetzgeber dann wieder ab 2004 die alte Rechtslage herstellen und ordnete solche Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung zu, deren F\u00f6rderung als Sonderausgaben auf 4.000 EUR eingeschr\u00e4nkt ist (damit auch Wegfall eines Verlustausgleichs f\u00fcr negative &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220;). Etwas anderes gilt nur f\u00fcr die im Zusammenhang mit einem Ausbildungs-Dienstverh\u00e4ltnis anfallenden Aufwendungen (z. B. Fachhochschulen der Beamten, Referendare), die weiterhin unbeschr\u00e4nkt als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig sind. Dann herrschte erst einmal Ruhe, bis der BFH trotz neuer Gesetzeslage einigen Studenten mit vorher abgeschlossener Berufsausbildung den Werbungskostenabzug gew\u00e4hrte (Buchh\u00e4ndlerin\/Lehramt, Hotelfachfrau\/Tourismusmanagement, B\u00fcrokaufmann\/Betriebswirt, Koch\/Hotelmanagement). Anschlie\u00dfend wurden auch F\u00e4lle beim BFH anh\u00e4ngig, bei denen das Studium oder die Ausbildung unmittelbar nach der Schulausbildung begann.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH entschied jetzt im Fall der Ausbildung eines Berufspiloten, dass die entstanden Aufwendungen von ca. 28.000 EUR dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten f\u00fcr eine k\u00fcnftige nichtselbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit als Pilot seien. Einer Medizinstudentin, die unmittelbar nach dem Abitur das Studium aufgenommen hatte, bescheinigte er den Veranlassungszusammenhang zum Beruf, soweit das Studium Berufswissen vermittle und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sei. F\u00fcr weitere Untersuchungen wurden beide F\u00e4lle an die Finanzgerichte zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Dem Gesetzgeber sind bei der einschr\u00e4nkenden Gesetzes\u00e4nderung handwerkliche Fehler unterlaufen. Ausl\u00f6ser ist die Regelung in der als Trostpflaster gedachten Zuordnung als Sonderausgaben, die begrifflich erst dann zum Zuge kommt, soweit nicht vorrangig ein Abzug als Werbungskosten in Betracht kommt. Die Einschr\u00e4nkung l\u00e4uft dann bei beruflichem Zusammenhang ins Leere. Anders w\u00e4re es gewesen, wenn die Regelung bei den nicht abzugsf\u00e4higen Betriebsausgaben\/Werbungskosten angesiedelt gewesen w\u00e4re. Wie das Bundesministerium der Finanzen auf seiner Homepage ank\u00fcndigte, pr\u00fcft es zurzeit die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten unter Ber\u00fccksichtigung der Eckpunkte, die der BFH in seinem Urteil vorgegeben hat.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>Unter Beachtung von Verj\u00e4hrungsfristen ist grunds\u00e4tzlich noch die Beantragung von Verlustfeststellungen ab 2004 m\u00f6glich, soweit nicht bestandskr\u00e4ftige Bescheide entgegenstehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufwendungen f\u00fcr Erststudium und Erstausbildung abziehbar Kernproblem Die Behandlung der Kosten der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums besch\u00e4ftigt seit geraumer Zeit die Gerichte. Nach einer \u00c4nderung der Rechtsprechung im Jahr 2002 unterscheidet der Bundesfinanzhof (BFH) nicht mehr zwischen Aus- und Fortbildung, sondern stellt auf den Veranlassungszusammenhang ab. 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