{"id":1280,"date":"2011-10-31T10:50:31","date_gmt":"2011-10-31T08:50:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1280"},"modified":"2012-07-30T10:51:34","modified_gmt":"2012-07-30T08:51:34","slug":"erloschen-krankheitsbedingt-nicht-gewahrter-urlaubsanspruche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erloschen-krankheitsbedingt-nicht-gewahrter-urlaubsanspruche\/","title":{"rendered":"Erl\u00f6schen krankheitsbedingt nicht gew\u00e4hrter Urlaubsanspr\u00fcche"},"content":{"rendered":"<p><strong>Erl\u00f6schen krankheitsbedingt nicht gew\u00e4hrter Urlaubsanspr\u00fcche<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Insbesondere eine j\u00fcngere Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) hat dazu gef\u00fchrt, dass Verunsicherung im Bereich der Urlaubsanspr\u00fcche besteht. Es gilt, dass der gesetzliche Mindestanspruch, wenn er wegen Krankheit nicht genommen werden kann, nicht verf\u00e4llt und w\u00e4hrend der Krankheit weiter anw\u00e4chst. Seither sind krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubsanspr\u00fcche st\u00e4ndiges Thema arbeitsgerichtlicher Entscheidungen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zuletzt dar\u00fcber zu entscheiden, ob solche Urlaubsanspr\u00fcche bei Wiederaufnahme der Arbeit den normalen Befristungsregelungen unterliegen, nach denen nicht genommener Jahresurlaub bis l\u00e4ngstens zum 31.3. des Folgejahres \u00fcbertragen werden kann, wenn eine diesbez\u00fcgliche Vereinbarung besteht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, dessen Urlaubsanspruch 30 Tage im Jahr betrug, der aber nicht ins Folgejahr \u00fcbertragbar war, war zwischen Januar 2005 und Juni 2008 dauerhaft erkrankt. Nach seiner R\u00fcckkehr in den Beruf gew\u00e4hrte ihm der Arbeitgeber im Jahr 2008 insgesamt 30 Urlaubstage. Mit seiner Klage begehrte der Kl\u00e4ger die Feststellung, dass ihm aus den Jahren 2005 bis 2007 noch 90 Urlaubstage zust\u00fcnden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG wies die Klage ab. Zwar blieben die wegen der Krankheit nicht genommenen Urlaubsanspr\u00fcche erhalten. Allerdings w\u00fcrden diese krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubsanspr\u00fcche bei R\u00fcckkehr zur Arbeit nicht anders behandelt als &#8222;normale&#8220; Urlaubsanspr\u00fcche. Das hei\u00dft, sie unterliegen nach R\u00fcckkehr in die T\u00e4tigkeit den gleichen Verfallfristen, so dass sie am 31.12.2008 untergegangen seien.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung stellt klar, dass krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubsanspr\u00fcche &#8222;normalen&#8220; Urlaubsanspr\u00fcchen gleich gestellt sind. Sie werden nicht bevorzugt behandelt, insbesondere wandeln sie sich nicht in einen Abgeltungsanspruch um. Offen gelassen hat das Bundesarbeitsgericht allerdings die &#8211; aus einem anderen Verfahren heraus beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof anh\u00e4ngige &#8211; Frage, ob und in welchem Umfang Urlaubsanspr\u00fcche \u00fcber Jahre hinweg angesammelt werden k\u00f6nnen. In einem Parallelurteil unterstellte das BAG den Urlaubsabgeltungsanspruch den arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarten Verfall- oder Ausschlussfristen. Der Abgeltungsanspruch entstehe mit Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und sei kein &#8222;fortgesetzter&#8220; Urlaubs-, sondern reiner Geldanspruch, so dass er Verfall- und Ausschlussfristen zug\u00e4nglich sei. Ohne eine entsprechende Klausel k\u00e4me es beim Abgeltungsanspruch zur Regelverj\u00e4hrung von 3 Jahren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erl\u00f6schen krankheitsbedingt nicht gew\u00e4hrter Urlaubsanspr\u00fcche Rechtslage Insbesondere eine j\u00fcngere Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) hat dazu gef\u00fchrt, dass Verunsicherung im Bereich der Urlaubsanspr\u00fcche besteht. Es gilt, dass der gesetzliche Mindestanspruch, wenn er wegen Krankheit nicht genommen werden kann, nicht verf\u00e4llt und w\u00e4hrend der Krankheit weiter anw\u00e4chst. 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