{"id":1289,"date":"2011-10-31T10:54:03","date_gmt":"2011-10-31T08:54:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1289"},"modified":"2012-07-30T10:55:03","modified_gmt":"2012-07-30T08:55:03","slug":"vergutung-fur-praktikum-zahlt-zu-schadlichen-einnahmen-fur-kindergeld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vergutung-fur-praktikum-zahlt-zu-schadlichen-einnahmen-fur-kindergeld\/","title":{"rendered":"Verg\u00fctung f\u00fcr Praktikum z\u00e4hlt zu sch\u00e4dlichen Einnahmen f\u00fcr Kindergeld"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verg\u00fctung f\u00fcr Praktikum z\u00e4hlt zu sch\u00e4dlichen Einnahmen f\u00fcr Kindergeld<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr ein studierendes Kind kann u. a. dann Kindergeld gezahlt werden, wenn die Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes den Betrag von zurzeit 8.004 EUR im Jahr nicht \u00fcbersteigen. Wird auch nur um 1 Euro \u00fcberschritten, f\u00e4llt das Kindergeld komplett weg. W\u00e4hrend sich der Begriff der Eink\u00fcnfte an den steuerlichen Einkunftsarten orientiert, sind Bez\u00fcge Zufl\u00fcsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Eink\u00fcnfteermittlung erfasst werden. Bei einem Streit, den Eltern mit der Familienkasse f\u00fchrten, ging es jetzt darum, ob eine w\u00e4hrend des Studiums bezogene Auslandspraktikumsverg\u00fctung zu den sch\u00e4dlichen Einnahmen z\u00e4hlt und wie ggf. damit zusammenh\u00e4ngende Kosten f\u00fcr Miete und Verpflegungsmehraufwand zu behandeln sind.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Im Streitfall absolvierte das Kind ein berufsbezogenes halbj\u00e4hriges Praktikum in den USA. Hierf\u00fcr unterbrach es sein Studium in Deutschland und gab die Wohnung am Studienort auf. In den USA wurde ein m\u00f6bliertes Zimmer angemietet und der Lebensmittelpunkt unver\u00e4ndert im Haus der Eltern beibehalten. Weil das Informatik studierende Kind bereits inl\u00e4ndische selbstst\u00e4ndige Eink\u00fcnfte bezog, h\u00e4tte die Ber\u00fccksichtigung der Praktikantenverg\u00fctung als anzurechnende Bez\u00fcge zum \u00dcbersteigen des Jahresgrenzbetrags gef\u00fchrt, wenn nicht auch die in den USA entstandenen Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen abgezogen werden konnten. Dieser Auffassung war die Familienkasse und verlangte das Kindergeld zur\u00fcck. Das Finanzgericht dagegen wollte die Kosten ber\u00fccksichtigen, so dass nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden musste.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH gab der Familienkasse Recht. Dabei war entscheidungserheblich, dass das Kind die Wohnung am Studienort aufgegeben hatte, denn damit konnten die Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsf\u00fchrung bei der Ermittlung der Auslandseink\u00fcnfte abgezogen werden. Auch ein Abzug als Reisekosten scheiterte daran, dass das (unterbrochene) Studium mit der Uni als regelm\u00e4\u00dfige inl\u00e4ndische Ausbildungsst\u00e4tte keiner Einkunftsart zuzurechnen war. Schlie\u00dflich sei nach Auffassung der Richter bereits im Jahresgrenzbetrag der unsch\u00e4dlichen Eink\u00fcnfte von zurzeit 8.004 EUR der erh\u00f6hte Lebensbedarf eines ausw\u00e4rts untergebrachten Kindes in Ausbildung ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Als das Urteil ergangen ist, war noch nicht die ge\u00e4nderte Rechtsprechung des BFH zu den Aufwendungen eines Erststudiums verk\u00fcndet. Mittlerweile stellen diese Werbungskosten dar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verg\u00fctung f\u00fcr Praktikum z\u00e4hlt zu sch\u00e4dlichen Einnahmen f\u00fcr Kindergeld Kernproblem F\u00fcr ein studierendes Kind kann u. a. dann Kindergeld gezahlt werden, wenn die Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes den Betrag von zurzeit 8.004 EUR im Jahr nicht \u00fcbersteigen. Wird auch nur um 1 Euro \u00fcberschritten, f\u00e4llt das Kindergeld komplett weg. 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