{"id":1292,"date":"2011-10-31T10:55:17","date_gmt":"2011-10-31T08:55:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1292"},"modified":"2013-03-10T12:10:01","modified_gmt":"2013-03-10T10:10:01","slug":"besteuerung-nach-alterseinkunftegesetz-gilt-auch-fur-ruckwirkende-rentennachzahlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/besteuerung-nach-alterseinkunftegesetz-gilt-auch-fur-ruckwirkende-rentennachzahlung\/","title":{"rendered":"Besteuerung nach Alterseink\u00fcnftegesetz gilt auch f\u00fcr r\u00fcckwirkende Rentennachzahlung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Besteuerung nach Alterseink\u00fcnftegesetz gilt auch f\u00fcr r\u00fcckwirkende Rentennachzahlung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Leibrenten aus gesetzlichen Rentenversicherungen werden seit Geltung des Alterseink\u00fcnftegesetzes ab 2005 mit mindestens 50 % besteuert. Bereits mit Einf\u00fchrung des Gesetzes f\u00fchlten sich viele Bestandsrentner verschaukelt, die auf einmal mehr als das Doppelte an Steuern zahlen mussten, aber von dem als Kompensation gedachten erh\u00f6hten Sonderausgabenabzug nichts mehr hatten. Der Schrei nach Gerechtigkeit verschallte jedoch recht bald, denn die Richter lie\u00dfen dem Staat zur verfassungsrechtlich geforderten Beseitigung der steuerlichen Ungleichbehandlung von Rentnern und Pension\u00e4ren erheblichen Spielraum. Wie mag sich jetzt erst eine Rentnerin f\u00fchlen, der nach Antrag im Februar 2003 erst 2 Jahre sp\u00e4ter nach vorheriger Ablehnung eine Rentennachzahlung bewilligt wurde, was eine Differenz im Besteuerungsanteil von 46 % ausmachte?<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Im Februar 2003 hatte die damals 51j\u00e4hrige eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt. Der Antrag wurde zun\u00e4chst abgelehnt und erst 2 Jahre sp\u00e4ter im Februar 2005 von der Rentenversicherung Bund r\u00fcckwirkend bewilligt. Die Rentennachzahlungen von ca. 10.700 EUR wurden vom Finanzamt mit dem Anteil von 50 % besteuert. Das war im krassen Gegensatz zur Meinung der Rentnerin, denn nach der alten Gesetzeslage h\u00e4tte der Ertragsanteil nur 4 % betragen d\u00fcrfen; ferner hatte sie die Verz\u00f6gerung nicht zu verantworten. Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (FG) hatte ein Einsehen und entschied, dass Nachzahlungen f\u00fcr eine Zeit vor dem Inkrafttreten des Systemwechsels jedenfalls dann noch nach der alten Rechtslage zu besteuern seien, wenn der Steuerpflichtige seine Rente so fr\u00fchzeitig beantragt habe, dass er die Zahlungen vor dem Jahr 2005 h\u00e4tte erwarten k\u00f6nnen. Jetzt musste der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH sah f\u00fcr die vom FG zur Hilfe genommene teleologische Reduzierung, die eine verdeckte Regelungsl\u00fccke voraussetzt, keine materiell- und verfassungsrechtliche Notwendigkeit. Die Richter waren der Auffassung, das Fehlen einer gesetzlichen Ausnahmeregelung f\u00fcr Rentennachzahlungen deute vielmehr daraufhin, dass der Gesetzgeber eine solche nicht f\u00fcr n\u00f6tig gehalten habe. Ansonsten h\u00e4tte er \u00e4hnlich der Sonderregelungen f\u00fcr den Zufluss von Arbeitslohn oder regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrender Einnahmen entsprechende Ausnahmen in das Gesetz aufgenommen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Man ist geneigt anzunehmen, dass der BFH hier den Gesetzgeber \u00fcbersch\u00e4tzt. Auch sein Hinweis, dass man ab Verk\u00fcndung der Neuregelung am 5.7.2004 auf die Beschleunigung des Rentenverfahrens h\u00e4tte hinwirken k\u00f6nnen, \u00fcberzeugt nicht. So gesellt sich zum Zinsschaden durch die versp\u00e4tete Auszahlung noch ein Steuerschaden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Besteuerung nach Alterseink\u00fcnftegesetz gilt auch f\u00fcr r\u00fcckwirkende Rentennachzahlung Kernproblem Leibrenten aus gesetzlichen Rentenversicherungen werden seit Geltung des Alterseink\u00fcnftegesetzes ab 2005 mit mindestens 50 % besteuert. 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