{"id":1308,"date":"2011-10-31T15:17:09","date_gmt":"2011-10-31T13:17:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1308"},"modified":"2012-08-20T11:29:26","modified_gmt":"2012-08-20T09:29:26","slug":"vorsatzliche-manipulation-der-arbeitszeiterfassung-rechtfertigt-fristlose-kundigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsatzliche-manipulation-der-arbeitszeiterfassung-rechtfertigt-fristlose-kundigung\/","title":{"rendered":"Vors\u00e4tzliche Manipulation der Arbeitszeiterfassung rechtfertigt fristlose K\u00fcndigung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vors\u00e4tzliche Manipulation der Arbeitszeiterfassung rechtfertigt fristlose K\u00fcndigung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Parkplatzsuche eines Arbeitnehmers auf dem Firmenparkplatz ist grunds\u00e4tzlich noch keine Arbeitszeit. Wird die Suche dennoch als Arbeitszeit erfasst, kann dieses Verhalten eine fristlose K\u00fcndigung rechtfertigen; so entschied k\u00fcrzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, Verwaltungsangestellte einer Krankenkasse, war seit \u00fcber 17 Jahren dort besch\u00e4ftigt und wegen ihrer langen Betriebszugeh\u00f6rigkeit aufgrund des anwendbaren Tarifvertrages ordentlich k\u00fcndbar. Die Mitarbeiter hatten Beginn und Ende ihrer Arbeitszeiten minutengenau in einem elektronischen Zeiterfassungssystem zu dokumentieren. Nach dem Tarifvertrag begann und endete die Arbeitszeit &#8222;an der Arbeitsstelle&#8220;. Dementsprechend waren die Arbeitnehmer schriftlich darauf hingewiesen worden, dass jegliche Manipulation der Zeiterfassung arbeitsrechtliche Konsequenzen haben werde. Die Kl\u00e4gerin erfasste dennoch an 7 Arbeitstagen Zeiten von insgesamt 135 Minuten, die vor Erreichen des Arbeitsplatzes angefallen waren, als Arbeitszeit. Die gegen die daraufhin folgende fristlose K\u00fcndigung erhobene Klage blieb schlie\u00dflich vor dem BAG erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die fristlose K\u00fcndigung war wirksam, weil die Kl\u00e4gerin wiederholt gegen ihre Pflicht zur fehlerlosen Dokumentation der Arbeitszeit versto\u00dfen hatte. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin begann deren Arbeitszeit n\u00e4mlich nicht schon dann, wenn sie die Parkplatzeinfahrt durchfahren habe. Die Suche nach einem Parkplatz z\u00e4hlte nach den Dienstbestimmungen ausdr\u00fccklich nicht als Arbeitszeit. Der begangene Arbeitszeitbetrug stellte einen wichtigen Grund f\u00fcr die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung dar; das vors\u00e4tzliche Falscherfassen der Arbeitszeit war als schwerer Vertrauensbruch zu werten. Eine vorherige Abmahnung sahen die Richter ebenfalls nicht als erforderlich an: wegen des vors\u00e4tzlichen heimlichen Verhaltens der Kl\u00e4gerin musste der Arbeitgeber die Pflichtverletzung unabh\u00e4ngig von einer Wiederholungsgefahr nicht hinnehmen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Erfolgt die T\u00e4uschung \u00fcber die Arbeitszeit heimlich und mit Vorsatz, bedarf es f\u00fcr die fristlose K\u00fcndigung noch nicht einmal einer vorherigen Abmahnung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vors\u00e4tzliche Manipulation der Arbeitszeiterfassung rechtfertigt fristlose K\u00fcndigung Kernaussage Die Parkplatzsuche eines Arbeitnehmers auf dem Firmenparkplatz ist grunds\u00e4tzlich noch keine Arbeitszeit. Wird die Suche dennoch als Arbeitszeit erfasst, kann dieses Verhalten eine fristlose K\u00fcndigung rechtfertigen; so entschied k\u00fcrzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG). 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