{"id":1311,"date":"2011-10-31T15:18:34","date_gmt":"2011-10-31T13:18:34","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1311"},"modified":"2012-08-20T11:29:04","modified_gmt":"2012-08-20T09:29:04","slug":"beamte-durfen-streiken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beamte-durfen-streiken\/","title":{"rendered":"Beamte d\u00fcrfen streiken"},"content":{"rendered":"<p><strong>Beamte d\u00fcrfen streiken<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Nach bisheriger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung war Beamten das Streikrecht verwehrt. In Abkehr davon entschied das Verwaltungsgericht Kassel aktuell, dass auch Beamte grunds\u00e4tzlich streiken d\u00fcrfen, sofern sie nicht im Bereich der Eingriffsverwaltung, der Polizei und der Landesverteidigung t\u00e4tig sind. Lehrern jedenfalls soll das Recht zum Streik zustehen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger, 2 Lehrer an Kasseler Schulen, hatten sich im November 2009 an einem von der GEW organisierten Streik beteiligt und blieben f\u00fcr 3 Stunden dem Dienst fern. Die GEW hatte zum Streik aufgerufen, um u. a. gleiche Arbeitszeiten f\u00fcr Angestellte und Beamte im \u00f6ffentlichen Dienst zu erreichen. Wegen ihrer Teilnahme am Streik wurden die Kl\u00e4ger vom zust\u00e4ndigen Schulleiter mit einer schriftlichen Missbilligung belegt. Dagegen setzten sie sich zur Wehr und vertraten die Auffassung, eine Dienstpflichtverletzung liege nicht vor. Das Staatliche Schulamt war hingegen der Ansicht, das Streikverbot f\u00fcr Beamte geh\u00f6re zu den hergebrachten Grunds\u00e4tzen des Berufsbeamtentums.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht folgte der Ansicht der klagenden Lehrer. Entgegen der bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung wurde entschieden, das Streikrecht k\u00f6nne auch Beamten zustehen, soweit sie nicht hoheitlich, d. h. im Bereich der Eingriffsverwaltung, der Polizei und der Landesverteidigung t\u00e4tig seien. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR), der bereits 2008 und 2009 in 2 Entscheidungen zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit festgestellt hatte, dass das Streikrecht f\u00fcr \u00f6ffentliche Bedienstete zwar eingeschr\u00e4nkt werden k\u00f6nne, jedoch nur unter engen Voraussetzungen; denn es d\u00fcrfe nur bestimmte Gruppen von Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen Dienstes betreffen, nicht aber den \u00f6ffentlichen Dienst insgesamt. Das Grundgesetz m\u00fcsse insofern unter Ber\u00fccksichtigung der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgelegt werden. Davon ausgehend seien die hergebrachten Grunds\u00e4tze des Berufsbeamtentums dahingehend fortentwickelt worden, dass das urspr\u00fcnglich f\u00fcr alle Beamten geltende Streikverbot allenfalls noch f\u00fcr bestimmte, abgrenzbare Gruppen von Beamtinnen und Beamten gelte, n\u00e4mlich nur f\u00fcr Mitglieder der Streitkr\u00e4fte, Polizei oder Staatsverwaltung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Lehrer geh\u00f6ren nicht zu den in der EMRK abschlie\u00dfend aufgef\u00fchrten \u00f6ffentlichen Bediensteten; ihnen kann daher kein Streikverbot auferlegt werden. Allerdings hat das Gericht die Berufung zum Verwaltungsberichtshof zugelassen, so dass die endg\u00fcltige Entscheidung abzuwarten bleibt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beamte d\u00fcrfen streiken Kernaussage Nach bisheriger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung war Beamten das Streikrecht verwehrt. 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