{"id":1315,"date":"2011-10-31T15:20:58","date_gmt":"2011-10-31T13:20:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1315"},"modified":"2012-08-20T11:28:41","modified_gmt":"2012-08-20T09:28:41","slug":"keine-arbeitnehmer-haftung-bei-strafanzeigen-gegen-arbeitgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-arbeitnehmer-haftung-bei-strafanzeigen-gegen-arbeitgeber\/","title":{"rendered":"Keine Arbeitnehmer-Haftung bei Strafanzeigen gegen Arbeitgeber"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine Arbeitnehmer-Haftung bei Strafanzeigen gegen Arbeitgeber<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage\/Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Sogenanntes &#8222;Whistleblowing&#8220;, das \u00f6ffentliche Bekanntmachen von Missst\u00e4nden beim Arbeitgeber, ist von dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung umfasst, so dass eine darauf gest\u00fctzte fristlose K\u00fcndigung unbegr\u00fcndet sein kann. So hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte j\u00fcngst Arbeitnehmer gesch\u00fctzt, die ihren Arbeitgeber berechtigterweise &#8222;an den Pranger&#8220; gestellt haben und daf\u00fcr gek\u00fcndigt wurden. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte nunmehr dar\u00fcber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber ungerechtfertigter Weise wegen Missst\u00e4nden beschuldigt, f\u00fcr diejenigen Sch\u00e4den aufkommen muss, die sein Arbeitgeber dadurch erlitten hat.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Nach einer K\u00fcndigung gegen\u00fcber einer \u00c4rztin gingen gegen die Klinik und den Klinikleiter, gest\u00fctzt auf interne Fakten, anonyme Anzeigen wegen fahrl\u00e4ssiger T\u00f6tung bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Presse ein. Die Vorw\u00fcrfe waren haltlos; Straftaten nicht zu beweisen. Der Klinik entstand ein Schaden in Millionenh\u00f6he. Im Rahmen der Ermittlungen stellte sich heraus, dass der Lebensgef\u00e4hrte der gek\u00fcndigten \u00c4rztin die anonymen Anzeigen verfasst hatte. Mit ihrer Klage machte die Klinik einen Teil des Schadens gegen die \u00c4rztin und ihren Lebensgef\u00e4hrten geltend und verlor.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht sah keine Haftungsgrundlage f\u00fcr die Arbeitnehmerin und den Lebensgef\u00e4hrten, lie\u00df allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, dass es an einer ausreichenden Kausalit\u00e4t fehle. Arbeitnehmerin und Lebensgef\u00e4hrte h\u00e4tten nicht damit rechnen m\u00fcssen, dass der Fall in dieser konkreten Weise in die \u00d6ffentlichkeit getragen w\u00fcrde. Im \u00dcbrigen sei die Erstattung einer Strafanzeige ein rechtlich gesch\u00fctztes Verhalten, das nur bei Mutwilligkeit oder v\u00f6lliger Haltlosigkeit ein kausales pflichtwidriges Verhalten darstellen und zum Schadensersatz f\u00fchren k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Sollte der Fall in die Revision gehen, wird sein dortiger Ausgang mit Spannung abzuwarten sein. Einstweilen kann sich der Strafanzeige erstattende Arbeitnehmer (wirtschaftlich) sicher f\u00fchlen. Im Zusammenspiel mit der Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte verwundert die Entscheidung allerdings, weil sich die Rechtslage &#8211; verk\u00fcrzt dargestellt &#8211; so verh\u00e4lt, dass der berechtigt Strafanzeige stellende Arbeitnehmer vor K\u00fcndigung gesch\u00fctzt ist und der unberechtigt Strafanzeige stellende Arbeitnehmer keine wirtschaftlichen Folgen zu f\u00fcrchten braucht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Arbeitnehmer-Haftung bei Strafanzeigen gegen Arbeitgeber Kernfrage\/Rechtslage Sogenanntes &#8222;Whistleblowing&#8220;, das \u00f6ffentliche Bekanntmachen von Missst\u00e4nden beim Arbeitgeber, ist von dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung umfasst, so dass eine darauf gest\u00fctzte fristlose K\u00fcndigung unbegr\u00fcndet sein kann. 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