{"id":1337,"date":"2011-10-31T15:36:42","date_gmt":"2011-10-31T13:36:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1337"},"modified":"2012-08-20T11:21:21","modified_gmt":"2012-08-20T09:21:21","slug":"wie-erhalten-auslandische-unternehmer-ihre-vorsteuer-zuruck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wie-erhalten-auslandische-unternehmer-ihre-vorsteuer-zuruck\/","title":{"rendered":"Wie erhalten ausl\u00e4ndische Unternehmer ihre Vorsteuer zur\u00fcck?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wie erhalten ausl\u00e4ndische Unternehmer ihre Vorsteuer zur\u00fcck?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Im Inland ans\u00e4ssige Unternehmer sind zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Unternehmer, die im Ausland ans\u00e4ssig sind, k\u00f6nnen hingegen ggf. Vorsteuer in Deutschland im Rahmen des Vorsteuer-Verg\u00fctungsverfahren geltend machen. Dieses findet insbesondere dann Anwendung, wenn der im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmer keine Ums\u00e4tze in Deutschland erbringt bzw. nur solche, f\u00fcr die er die Umsatzsteuer nicht schuldet. Die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen entf\u00e4llt dann. In der Praxis war jedoch streitig, wie zu verfahren ist, wenn Unternehmer nicht ganzj\u00e4hrig die Voraussetzungen f\u00fcr das Vorsteuer-Verg\u00fctungsverfahren erf\u00fcllten und somit abschnittsweise auch zur Abgabe von Voranmeldungen (allgemeines Besteuerungsvefahren) verpflichtet waren.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><\/p>\n<p>Durch eine \u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) will das Bundesfinanzministerium (BMF) das vorgenannte Problem nun beseitigen. Demnach ist im Kalenderjahr nur noch ein Wechsel vom Vorsteuer-Verg\u00fctungsverfahren zum allgemeinen Besteuerungsverfahren m\u00f6glich, umgekehrt jedoch nicht. Mit Wechsel zum allgemeinen Besteuerungsverfahren k\u00f6nnen Vorsteuerbetr\u00e4ge, die in vorherigen Voranmeldungszeitr\u00e4umen entstanden sind und noch nicht im Rahmen des Vorsteuer-Verg\u00fctungsverfahrens deklariert wurden, nur noch im Rahmen der abzugebenden Voranmeldungen geltend gemacht werden. F\u00e4llt der Unternehmer im Laufe des Kalenderjahres unter das allgemeine Besteuerungsverfahren, so ist er zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung verpflichtet. In dieser sind Vorsteuerbetr\u00e4ge, die bereits im Rahmen des Vorsteuer-Verg\u00fctungsverfahrens erstattet wurden, nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Die neue Sichtweise des BMF entspricht einem j\u00fcngsten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Danach besteht zwar kein Wahlrecht zwischen dem Vorsteuerverg\u00fctungs- und dem allgemeinen Besteuerungsverfahren, es ist jedoch zul\u00e4ssig, Vorsteuerbetr\u00e4ge mit Abgabe der Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung geltend zu machen, die bisher nur im Rahmen des Vorsteuer-Verg\u00fctungsverfahrens erkl\u00e4rt werden konnten. Bedingung ist allerdings, dass der Unternehmer unterj\u00e4hrig unter das allgemeine Besteuerungsverfahren f\u00e4llt. Unternehmer, die zu Beginn eines Kalenderjahres unter das Vorsteuer-Verg\u00fctungsverfahren fallen, jedoch schon absehen k\u00f6nnen, dass in diesem Jahr noch ein Wechsel zum allgemeinen Besteuerungsverfahren bevorsteht, sollten pr\u00fcfen, ob es nicht praktikabler ist, auf das Vorsteuer-Verg\u00fctungsverfahren zu verzichten und die Vorsteuern in den sp\u00e4ter abzugebenden Voranmeldungen geltend zu machen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie erhalten ausl\u00e4ndische Unternehmer ihre Vorsteuer zur\u00fcck? Rechtslage Im Inland ans\u00e4ssige Unternehmer sind zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Unternehmer, die im Ausland ans\u00e4ssig sind, k\u00f6nnen hingegen ggf. Vorsteuer in Deutschland im Rahmen des Vorsteuer-Verg\u00fctungsverfahren geltend machen. 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