{"id":1344,"date":"2011-10-31T15:40:40","date_gmt":"2011-10-31T13:40:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1344"},"modified":"2012-08-20T10:58:49","modified_gmt":"2012-08-20T08:58:49","slug":"herrschender-gesellschafter-darf-bei-kundigung-des-eav-mitstimmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/herrschender-gesellschafter-darf-bei-kundigung-des-eav-mitstimmen\/","title":{"rendered":"Herrschender Gesellschafter darf bei K\u00fcndigung des EAV mitstimmen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Herrschender Gesellschafter darf bei K\u00fcndigung des EAV mitstimmen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Bislang war streitig, in wessen Kompetenzbereich die K\u00fcndigung eines Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrags f\u00e4llt. Die \u00fcberwiegende Literaturauffassung stufte sie als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsma\u00dfnahme in Form eines ungew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4fts mit dem herrschenden Gesellschafter ein, wobei dieser im Rahmen des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung einem Stimmrechtsverbot unterliegen sollte. Nach Ansicht der Rechtsprechung fiel die Ma\u00dfnahme als innergesellschaftlicher Organakt in den Kompetenzbereich der Gesellschafterversammlung, so dass der herrschende Gesellschafter keinem Stimmrechtsverbot unterlag. Der Bundesgerichtshof (BGH) schloss sich dieser Auffassung nunmehr an.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>An dem Stammkapital der beklagten GmbH sind 2 GmbHs zu 90 % und zu 10 % beteiligt. Im Juli 1999 schloss die Beklagte als beherrschtes Unternehmen mit der Mehrheitsgesellschafterin einen Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag ab. Der Vertrag war bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos, im \u00dcbrigen nach Ablauf von 5 Jahren, mit einer Frist von 6 Monaten zum jeweiligen Jahresende k\u00fcndbar. Nachdem \u00fcber das Verm\u00f6gen der Minderheitsgesellschafterin im Jahr 2007 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde, beantragte der Insolvenzverwalter in der Gesellschafterversammlung der Beklagten, \u00fcber die fristlose K\u00fcndigung des Unternehmensvertrages zu beschlie\u00dfen. Der Antrag wurde mit Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Klage.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH wies die Anfechtungsklage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin waren mitzuz\u00e4hlen, denn sie unterlag keinem Stimmrechtsverbot und war nicht aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet, f\u00fcr die K\u00fcndigung zu stimmen. Der Beschluss \u00fcber die K\u00fcndigung betrifft einen sog. k\u00f6rperschaftlichen Sozialakt, der neben den inneren Angelegenheiten der Gesellschaft zugleich den pers\u00f6nlichen Rechtskreis des Gesellschafters betrifft. Bei solchen inneren Angelegenheiten ist dem Gesellschafter die Mitwirkung nur zu versagen, wenn es gerade um die Billigung oder Missbilligung seines Verhaltens als Gesellschafter oder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer geht und er dadurch Richter in eigener Sache wird. Die K\u00fcndigung des Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrags hingegen betrifft vorwiegend die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft und ver\u00e4ndert ihre Organisationsstruktur.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung verdient Zustimmung und ist konsequent, da auch der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrages als gesellschaftsrechtlicher Organisationsakt qualifiziert wird. Der Minderheitsgesellschafter sollte sich bereits bei Abschluss des Vertrages \u00fcber die Beschr\u00e4nkung der Rechte bewusst sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Herrschender Gesellschafter darf bei K\u00fcndigung des EAV mitstimmen Rechtslage Bislang war streitig, in wessen Kompetenzbereich die K\u00fcndigung eines Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrags f\u00e4llt. Die \u00fcberwiegende Literaturauffassung stufte sie als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsma\u00dfnahme in Form eines ungew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4fts mit dem herrschenden Gesellschafter ein, wobei dieser im Rahmen des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung einem Stimmrechtsverbot unterliegen sollte. 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