{"id":1347,"date":"2011-10-31T15:41:57","date_gmt":"2011-10-31T13:41:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1347"},"modified":"2012-08-20T10:58:17","modified_gmt":"2012-08-20T08:58:17","slug":"zur-ansparrucklage-nach-realteilung-einer-gbr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-ansparrucklage-nach-realteilung-einer-gbr\/","title":{"rendered":"Zur Ansparr\u00fccklage nach Realteilung einer GbR"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur Ansparr\u00fccklage nach Realteilung einer GbR<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Bis einschlie\u00dflich 2006 konnten bilanzierende Steuerpflichtige f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts des Anlageverm\u00f6gens eine den Gewinn mindernde R\u00fccklage bilden (Ansparr\u00fccklage). Im Jahr der Anschaffung\/Herstellung des beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts wurde die R\u00fccklage gewinnerh\u00f6hend aufgel\u00f6st. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn zul\u00e4ssigerweise durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung ermittelten und bei denen insoweit keine R\u00fccklagen gebildet werden konnten, trat an die Stelle der R\u00fccklagenbildung\/-aufl\u00f6sung ein entsprechender Betriebsausgabenabzug bzw. eine entsprechende Betriebseinnahme.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein Rechtsanwalt, \u00fcbte seine T\u00e4tigkeit gemeinsam mit einem weiteren Rechtsanwalt in einer Soziet\u00e4t (GbR) aus. 2004 trennten sich die Gesellschafter im Wege der Realteilung. Der Mandantenstamm der Soziet\u00e4t ging zu gleichen Teilen auf die beiden Gesellschafter \u00fcber. Die \u00fcbrigen Wirtschaftsg\u00fcter, wie Mobiliar und Fachliteratur, f\u00fchrten der Kl\u00e4ger und sein ehemaliger Mitgesellschafter jeweils zu Buchwerten in ihren Einzelpraxen fort. In der Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung der Soziet\u00e4t f\u00fcr 2003, die erst nach erfolgter Realteilung abgegeben wurde, machte der Kl\u00e4ger eine Ansparabschreibung f\u00fcr die beabsichtigte Anschaffung eines Pkw als (Sonder-)Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt lie\u00df die Ansparabschreibung mit der Begr\u00fcndung unber\u00fccksichtigt, dass diese betriebsbezogen sei und die Realteilung eine Betriebsaufgabe darstelle.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Nach dem vom Gesetzgeber vorgesehenen F\u00f6rderungszweck ist der Sonderbetriebsausgabenabzug auch dann zuzulassen, wenn sich die beabsichtigte Investition erst im Betriebsverm\u00f6gen eines nach der Realteilung fortgef\u00fchrten Unternehmens niederschlagen kann. Dies dann, sofern der Einzelunternehmer seine bisher im Rahmen der Mitunternehmerschaft erbrachte unternehmerische T\u00e4tigkeit unter Einsatz seines bisherigen Betriebsverm\u00f6gens unver\u00e4ndert fortf\u00fchrt. Mit der \u00dcbernahme des h\u00e4lftigen Mandantenstamms, den zu Buchwerten \u00fcbernommenen Teilen der Fachliteratur und des Mobiliars hat der Kl\u00e4ger keinen neuen Betrieb gegr\u00fcndet, sondern lediglich sein bisheriges unternehmerisches Engagement fortgef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die bisherige Ansparabschreibung ab 2007 durch einen au\u00dferbilanziellen Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Aber auch nach der neuen Rechtslage d\u00fcrfte die Entscheidung des BFH in vergleichbaren F\u00e4llen zum Tragen kommen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Ansparr\u00fccklage nach Realteilung einer GbR Kernproblem Bis einschlie\u00dflich 2006 konnten bilanzierende Steuerpflichtige f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts des Anlageverm\u00f6gens eine den Gewinn mindernde R\u00fccklage bilden (Ansparr\u00fccklage). Im Jahr der Anschaffung\/Herstellung des beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts wurde die R\u00fccklage gewinnerh\u00f6hend aufgel\u00f6st. 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