{"id":1350,"date":"2011-10-31T15:43:09","date_gmt":"2011-10-31T13:43:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1350"},"modified":"2012-08-20T10:57:55","modified_gmt":"2012-08-20T08:57:55","slug":"verkauf-eines-gewerbebetriebs-im-nachlass-durch-den-verwalter-innerhalb-der-sperrfrist-ist-schadlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verkauf-eines-gewerbebetriebs-im-nachlass-durch-den-verwalter-innerhalb-der-sperrfrist-ist-schadlich\/","title":{"rendered":"Verkauf eines Gewerbebetriebs im Nachlass durch den Verwalter innerhalb der Sperrfrist ist sch\u00e4dlich"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verkauf eines Gewerbebetriebs im Nachlass durch den Verwalter innerhalb der Sperrfrist ist sch\u00e4dlich<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen des Erwerbs durch Schenkung oder von Todes wegen sieht das Gesetz bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen eine Steuerbefreiung f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen bzw. einen verminderten Wertansatz vor. Diese Steuerbefreiung entf\u00e4llt mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit, soweit der Erwerber innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb den Gewerbebetrieb oder Gesellschaftsanteile ver\u00e4u\u00dfert. Hierzu entschied das Hessische Finanzgericht (FG) k\u00fcrzlich, dass auch die Ver\u00e4u\u00dferung der Gesch\u00e4ftsanteile einer zum nachlass geh\u00f6renden GmbH &amp; Co. KG durch den Nachlasspfleger eine sch\u00e4dliche Verf\u00fcgung darstellt, die sich der Erbe zurechnen lassen muss.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt die Ber\u00fccksichtigung des Freibetrages f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sowie einen verminderten Wertansatz f\u00fcr einen zum Nachlass geh\u00f6renden, in der Rechtsform einer GmbH &amp; Co. KG betriebenen, Gewerbebetrieb und entsprechende Herabsetzung der Erbschaftssteuer auf den Erwerb von Todes wegen nach seiner Gro\u00dfmutter (Erblasserin). F\u00fcr den 1997 erworbenen Nachlass war ein Nachlasspfleger bestellt worden, der den Gewerbebetrieb bzw. die Anteile an der GmbH &amp; Co. KG sowie der Komplement\u00e4r-GmbH im Jahr 2000 ver\u00e4u\u00dferte. Das beklagte Finanzamt setzte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger &#8211; und weiteren als Erben beteiligten Personen &#8211; jeweils Erbschaftsteuer fest. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos; die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Freibetrag und verminderter Wertersatz wurden zu Recht wegen des Verkaufs der Gesch\u00e4ftsanteile an der KG und der Komplement\u00e4r-GmbH versagt. Nach den einschl\u00e4gigen Vorschriften des ErbStG bleiben u. a. Betriebsverm\u00f6gen und Anteile an Kapitalgesellschaften im bei einem Erwerb von Todes wegen bis zu einem Wert von 500.000,00 DM au\u00dfer Ansatz, wobei f\u00fcr den Fall, dass vom Erblasser keine Aufteilung des Freibetrages verf\u00fcgt wurde, dieser jedem Erben entsprechend seinem Erbteil zusteht. Nach Anwendung der Freibetragsregelung ist der verbleibende Wert des Verm\u00f6gens mit 60 vom 100 anzusetzen (verminderter Wertansatz). Diese steuerlichen Verg\u00fcnstigungen fallen jedoch r\u00fcckwirkend weg, wenn der Erwerber das erworbene Verm\u00f6gen innerhalb von 5 Jahren seit dem Erwerb verkauft. So war es auch im Streitfall: der Kl\u00e4ger musste sich als Erwerber das sch\u00e4dliche &#8222;Ver\u00e4u\u00dferungs&#8220;-Verhalten des Nachlassverwalters innerhalb der Behaltensfrist zurechnen lassen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der Wegfall des Freibetrags und des verminderten Wertansatzes tritt unabh\u00e4ngig davon ein, aus welchen Gr\u00fcnden das beg\u00fcnstigt erworbene Betriebsverm\u00f6gen bzw. der Gesch\u00e4ftsanteil ver\u00e4u\u00dfert oder der Betrieb aufgegeben wurde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verkauf eines Gewerbebetriebs im Nachlass durch den Verwalter innerhalb der Sperrfrist ist sch\u00e4dlich Kernaussage Im Rahmen des Erwerbs durch Schenkung oder von Todes wegen sieht das Gesetz bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen eine Steuerbefreiung f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen bzw. einen verminderten Wertansatz vor. 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