{"id":1370,"date":"2011-10-31T10:27:55","date_gmt":"2011-10-31T08:27:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1370"},"modified":"2012-07-31T10:28:36","modified_gmt":"2012-07-31T08:28:36","slug":"kein-vorsteuerabzug-fur-innergemeinschaftliche-erwerbe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-vorsteuerabzug-fur-innergemeinschaftliche-erwerbe\/","title":{"rendered":"Kein Vorsteuerabzug f\u00fcr innergemeinschaftliche Erwerbe?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kein Vorsteuerabzug f\u00fcr innergemeinschaftliche Erwerbe?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Erwirbt ein deutscher Unternehmer Waren aus der \u00fcbrigen EU, so hat er einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Bisher berechtigte dieser Erwerb grunds\u00e4tzlich zum Vorsteuerabzug. Dies ist nun durch 2 Urteile des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) in Frage gestellt worden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der innergemeinschaftliche Erwerb ist grunds\u00e4tzlich in dem Land zu besteuern, in dem sich die Ware am Ende der Bef\u00f6rderung befindet. Teilt der Erwerber dem Lieferer jedoch eine andere USt-IDNr. mit, als die des Bestimmungslandes, so wird hiervon abweichend der innergemeinschaftliche Erwerb im Land der verwendeten USt-IDNr. besteuert. Dies gilt wiederum nicht, wenn der Erwerber nachweist, dass der Erwerb im Bestimmungsland besteuert wurde. Bisher stand dem Erwerber in beiden F\u00e4llen der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb zu. EuGH und BFH haben aber nun den Vorsteuerabzug nur noch zugelassen, wenn der Erwerb im Bestimmungsland versteuert wird.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><\/p>\n<p>Das BMF folgt nunmehr dieser Rechtsauffassung und wendet sie in allen offenen F\u00e4llen an. Bis zum 31.12.2011 soll es allerdings ausreichen, dass der Erwerb im Bestimmungsland glaubhaft gemacht wird, um eine Besteuerung in Deutschland, ohne das Recht auf Vorsteuerabzug, zu verhindern.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>International handelnde Unternehmen wird die neue Rechtslage wenig erfreuen. Ein Beispielsfall soll dies verdeutlichen: Ein deutscher Unternehmer l\u00e4sst sich Waren von Frankreich nach Belgien liefern. Grunds\u00e4tzlich h\u00e4tte er einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Belgien zu versteuern. Hierzu m\u00fcsste er sich in Belgien registrieren und Umsatzsteuererkl\u00e4rungen abgeben. Um diesen Aufwand zu vermeiden, konnte der Unternehmer bisher problemlos seine deutsche USt-IDNr. angeben und den innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland versteuern, da ihm bislang hieraus der Vorsteuerabzug zustand. Da ihm nach neuer Rechtslage nun der Vorsteuerabzug in Deutschland verwehrt wird, ist er gezwungen, den Erwerb im EU-Ausland zu deklarieren, sofern er nicht auf den Vorsteuerabzug verzichten will. Betroffene Unternehmen sind daher gezwungen, ihre bisherigen Verfahrensweisen im internationalen Handel zu \u00fcberpr\u00fcfen, und, falls erforderlich, an die neue Rechtslage anzupassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein Vorsteuerabzug f\u00fcr innergemeinschaftliche Erwerbe? Rechtslage Erwirbt ein deutscher Unternehmer Waren aus der \u00fcbrigen EU, so hat er einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Bisher berechtigte dieser Erwerb grunds\u00e4tzlich zum Vorsteuerabzug. Dies ist nun durch 2 Urteile des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) in Frage gestellt worden. 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