{"id":1374,"date":"2011-10-31T10:35:47","date_gmt":"2011-10-31T08:35:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1374"},"modified":"2012-07-31T10:36:55","modified_gmt":"2012-07-31T08:36:55","slug":"bmf-folgt-bfh-handlungsbedarf-bei-organschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bmf-folgt-bfh-handlungsbedarf-bei-organschaften\/","title":{"rendered":"BMF folgt BFH: Handlungsbedarf bei Organschaften"},"content":{"rendered":"<p><strong>BMF folgt BFH: Handlungsbedarf bei Organschaften<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) wird eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit dann nicht selbstst\u00e4ndig ausge\u00fcbt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers eingegliedert ist (Organschaft). Im Jahr 2010 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu Organschaften grunds\u00e4tzlich ge\u00e4ndert. Betroffen hiervon waren insbesondere Betriebsaufspaltungen, bei denen zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft eine sowohl personelle als auch sachliche Verflechtung gegeben sein muss.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) folgt nun der Auffassung des BFH. Demnach setzt die finanzielle Eingliederung, als Voraussetzung f\u00fcr die Organschaft, ein unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Organtr\u00e4gers an der Organgesellschaft voraus. Fehlt diese, so besteht keine Organschaft. In diesem Fall ist dann auch unerheblich, ob &#8211; die Gesellschafter die Stimmenmehrheit an der potentiellen Organgesellschaft besitzen oder &#8211; die Beteiligung eines Gesellschafters zu dessen Sonderbetriebsverm\u00f6gen bei einer Personengesellschaft geh\u00f6rt oder &#8211; ein Beherrschungs- oder Gewinnabf\u00fchrungsvertrag zwischen den Gesellschaften besteht.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Das BMF wird die ge\u00e4nderte Rechtsauffassung sofort anwenden, beanstandet es aber nicht, wenn bis zum 31.12. 2011 noch nach der alten Rechtslage verfahren wird. Unter Beachtung der neuen Rechtslage m\u00fcssen nun zeitnah bestehende Organschaften \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie \u00fcber 2011 hinaus Bestand haben. Dies gilt vor allem f\u00fcr Betriebsaufspaltungen. Hierbei sind auch die zahlreichen, in j\u00fcngster Zeit ergangenen Urteile zur wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung zu beachten. Sind Organschaften zu beendigen, so d\u00fcrfte dies im Regelfall zu begr\u00fc\u00dfen sein, da das Haftungspotential gegen\u00fcber dem Fiskus verringert wird. Nur in den F\u00e4llen, in denen die Organschaft auch umsatzsteuerlich Vorteile bringt, ist steuerlicher Rat einzuholen, ob, wie und mit welchen Konsequenzen, diese aufrecht erhalten werden kann. Dies wird h\u00e4ufig dann der Fall sein, wenn die Organschaft bisher dazu genutzt wurde, um Ums\u00e4tze gegen\u00fcber nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen als Innenumsatz, d. h. ohne Umsatzsteuer, zu erbringen (z. B. bei gemeinn\u00fctzigen Organisationen, Krankenh\u00e4usern etc.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BMF folgt BFH: Handlungsbedarf bei Organschaften Kernaussage Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) wird eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit dann nicht selbstst\u00e4ndig ausge\u00fcbt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers eingegliedert ist (Organschaft). 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