{"id":1376,"date":"2011-10-31T10:37:10","date_gmt":"2011-10-31T08:37:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1376"},"modified":"2012-07-31T10:38:22","modified_gmt":"2012-07-31T08:38:22","slug":"essgewohnheiten-verhindern-ermasigten-steuersatz-fur-pferde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/essgewohnheiten-verhindern-ermasigten-steuersatz-fur-pferde\/","title":{"rendered":"Essgewohnheiten verhindern erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz f\u00fcr Pferde"},"content":{"rendered":"<p><strong>Essgewohnheiten verhindern erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz f\u00fcr Pferde<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Lieferung von Pferden unterliegt nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Verantwortlich hierf\u00fcr ist die Anlage 2 zum UStG, die Pferde als beg\u00fcnstigt ausweist. Hierzu z\u00e4hlen auch reinrassige Zuchttiere, nicht jedoch Wildpferde. Fraglich war, ob das UStG damit der Intention der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU (MwStSystRL) entspricht, nur die Lieferung von Tieren zu beg\u00fcnstigen, die \u00fcblicherweise als Nahrungsmittel verarbeitet werden. Diese Frage wurde nun vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) entschieden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kommission der europ\u00e4ischen Gemeinschaften hatte gegen die Bundesrepublik Deutschland geklagt und die Feststellung begehrt, dass Deutschland durch die Anwendung eines erm\u00e4\u00dfigten Mehrwertsteuersatzes auf die Lieferung, Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Pferden, die \u00fcblicherweise nicht f\u00fcr die Nahrungs- und Futtermittelzubereitung verwendet werden, gegen europ\u00e4ische Mehrwertsteuersystemrichtlinie versto\u00dfen hatte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass nur die Lieferungen von Tieren, die gew\u00f6hnlich und allgemein dem Verzehr dienen, grunds\u00e4tzlich dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegen. Dies gilt z. B. f\u00fcr Schweine, Rinder etc.. F\u00fcr die Lieferung von Pferden kommt der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz nur zum Tragen, wenn die Lieferung erfolgt, um diese zwecks Produktion von Nahrungs- bzw. Futtermitteln zu schlachten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die generelle Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes f\u00fcr die Lieferung von Pferden verst\u00f6\u00dft gegen das Gemeinschaftsrecht. W\u00fcrden wir mehr Pferde essen, statt auf ihnen zu reiten, w\u00e4re das Urteil anders ausgefallen. Es ist zu erwarten, dass das UStG nun angepasst wird. F\u00fcr Tierarten, die nicht \u00fcblicherweise verzehrt werden, wird dann wohl immer im Einzelfall zu pr\u00fcfen sein, ob deren Lieferung dazu dient, sie Teil der Nahrungskette werden zu lassen. Dies gilt z. B. auch f\u00fcr Brieftauben. Generell, d. h. ohne Pr\u00fcfung, ist der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz anwendbar f\u00fcr Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Essgewohnheiten verhindern erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz f\u00fcr Pferde Kernaussage Die Lieferung von Pferden unterliegt nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Verantwortlich hierf\u00fcr ist die Anlage 2 zum UStG, die Pferde als beg\u00fcnstigt ausweist. Hierzu z\u00e4hlen auch reinrassige Zuchttiere, nicht jedoch Wildpferde. 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