{"id":1379,"date":"2011-10-31T10:38:41","date_gmt":"2011-10-31T08:38:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1379"},"modified":"2012-07-31T10:39:44","modified_gmt":"2012-07-31T08:39:44","slug":"verlagerung-von-privaten-darlehen-in-den-steuerlichen-bereich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verlagerung-von-privaten-darlehen-in-den-steuerlichen-bereich\/","title":{"rendered":"Verlagerung von privaten Darlehen in den steuerlichen Bereich"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verlagerung von privaten Darlehen in den steuerlichen Bereich<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Werden private Darlehen in eine Gesellschaft eingebracht, ist dieser Vorgang das zivilrechtlich zul\u00e4ssig und m\u00f6glich. Wird allerdings vorrangig das Ziel verfolgt, private Aufwendungen in den steuerlich relevanten Bereich zu verlagern, liegt steuerrechtlich ein Rechtsmissbrauch im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung (AO) vor.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), an der der Ehemann mit 10 % und die Ehefrau mit 90 % beteiligt sind. Zweck der Gesellschaft ist die Fremdvermietung eines Mehrfamilienhauses, das der Ehemann zusammen mit den darauf lastenden Grundschulden und Hypotheken durch Einbringungsvertrag auf die neu gegr\u00fcndete Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen hat. Daneben wurden 2 Darlehen eingebracht, die zur Finanzierung der selbst genutzten Immobilie aufgenommen wurden. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die \u00dcbernahme von privat veranlassten Darlehen im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung von Grundbesitz auf die Kl\u00e4gerin nicht zu Anschaffungskosten f\u00fchrt. Ferner seien die hieraus berechnete h\u00f6here Absetzungen f\u00fcr Abnutzungen (AfA) sowie damit zusammenh\u00e4ngende Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung nicht abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht M\u00fcnster und wies die Klage ab. Die streitigen Darlehen standen urspr\u00fcnglich nicht mit Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang. Erst durch die Einbringung in die klagende GbR war diese verpflichtet, die Darlehen zu bedienen. Gleichwohl konnten die Aufwendungen steuerlich nicht ber\u00fccksichtigt werden, da die Einbringung einen Gestaltungsmissbrauch darstellte, denn die offensichtliche \u00dcberf\u00fchrung von privat veranlassten Aufwendungen in die GbR diente nur dem Zweck, private Aufwendungen in einen steuerlichen Bereich zu verlagern. Die \u00dcbernahme der im Zusammenhang mit dem (weiterhin) privaten Einfamilienhaus stehenden privaten Darlehen durch die Kl\u00e4gerin ear steuerlich somit nicht anzuerkennen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerin die Revision angenommen. Sofern bei Gr\u00fcndung einer verm\u00f6gensverwaltenden GbR durch Ehegatten die \u00dcbernahme von privat veranlassten Darlehen steuerlich durch das Finanzamt nicht anerkannt wurde und entsprechend die AfA und die Werbungskosten um die Schuldzinsen gek\u00fcrzt wurden, sollte gegen offene Bescheide mit Verweis auf das Aktenzeichen des anh\u00e4ngigen Revisionsverfahrens Einspruch eingelegt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verlagerung von privaten Darlehen in den steuerlichen Bereich Kernaussage Werden private Darlehen in eine Gesellschaft eingebracht, ist dieser Vorgang das zivilrechtlich zul\u00e4ssig und m\u00f6glich. 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